Eine luxuriöse Almhütte mit Sauna brannte ab. Muss die landwirtschaftliche Versicherung für den Schaden aufkommen?
Für eine landwirtschaftliche Liegenschaft wurde eine Landwirtschaftsversicherung abgeschlossen. Dort befand sich auch eine luxuriöse Almhütte mit Sauna. Diese Almhütte brannte jedoch ab. Um die Frage, ob die Versicherung für den Schaden einstehen muss, entbrannte ein langer Rechtsstreit, der bis vor den Obersten Gerichtshof (OGH) ging.
Dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag wurden die Allgemeinen Bedingungen für die Landwirtschaftsversicherung (ABL 2014) zugrunde gelegt. Mit der Basisdeckung waren das zu Wohnzwecken genutzte Gebäude am Versicherungsort und „alle ausschließlich landwirtschaftlich genutzten Gebäude der versicherten Landwirtschaft (auch an weiteren Risikoadressen)“ versichert.
Der Versicherungsnehmer nutzte die Sauna in der abgebrannten Almhütte zur Entspannung und unabhängig von landwirtschaftlichen Arbeiten. Er hielt sich „in bzw bei der abgebrannten Almhütte auf, um beispielsweise auf den dort vorhandenen Sonnenliegen in der Sonne zu liegen, zu grillen oder um bei einem Glas Wein und einer Zigarre zu entspannen“.
Einem Jagdausübungsberechtigten erlaubte der Versicherungsnehmer, mit Jagdgästen in der Almhütte zu nächtigen. Dieser feierte dort Geburtstage und Silvester. Bei diesen Feiern nächtigten bis zu sieben Personen in der Almhütte.
Die Entscheidung
Auch für die Almhütte bestand Versicherungsschutz nur im Fall ausschließlicher landwirtschaftlicher Nutzung. Der Versicherungsnehmer und der Jagdausübungsberechtigte nutzten die Almhütte aber auch zu Erholungszwecken und privaten Feiern. Es handelte sich daher dabei um keine ausschließliche landwirtschaftliche Nutzung. Dies entspricht auch der Vorstellung des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers. Daher war die Almhütte von der Versicherung nicht umfasst.
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