Die Anrainer in einer Marktgemeinde wollten sich gegen Pfeifsignale im Eisenbahnverkehr mit privatrechtlichen Mitteln zur Wehr setzen. Mit Erfolg?
Die Anrainer in einer Marktgemeinde wollten sich gegen Pfeifsignale im Eisenbahnverkehr mit privatrechtlichen Mitteln zur Wehr setzen. Mit Erfolg?
Pfeifsignale
Das betroffene Ortsgebiet wird von einer Eisenbahnlinie durchquert. Die zuständige Landesregierung erließ einen Bescheid, nach dem zwei Fußgänger‑Eisenbahnkreuzungen durch akustische Signale zu sichern sind.
Die bisherigen Versuche
Zunächst versuchte die Gemeinde dagegen im Verwaltungsweg vorzugehen, jedoch ohne Erfolg.
In der Folge pochten die Marktgemeinde und zwei weitere Anrainer auf ihre Stellung als Nachbarn vom Eisenbahnunternehmen und verlangten die Unterlassung der akustischen Signale. Sie begründeten dies damit, dass der Lärm das ortsübliche Maß übersteigt und die Sicherung der Kreuzungen auch anders erreicht werden kann.
Sie wendeten sich an alle drei Instanzen und gingen bis vor den Obersten Gerichtshof (OGH).
Die Entscheidung
Der OGH verglich den Fall mit dem bereits entschiedenen „Innsbrucker Straßenbahn‑Fall“. Dort wurde entschieden, dass es sich bei Eisenbahnanlagen um „gemeinwichtige Anlagen“ handelt. Diese sind als behördlich genehmigte Anlagen anzusehen, deren unvermeidbare Auswirkungen nicht auf zivilrechtlichem Weg bekämpft werden können. Auch steht es dem Betreiber der Eisenbahn nicht frei eine „andere Sicherungsart“ (Lichtzeichen, Schranken, Bewachung) zu wählen, da durch den Bescheid die Pfeifsignale wirksam festgelegt wurden.
Die Anrainer können sich gegen Pfeifsignale im Eisenbahnverkehr also mit privatrechtlichen Mitteln nicht zur Wehr setzen, wenn der Eisenbahnunternehmer dazu durch eine behördliche Anordnung verpflichtet ist.
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