Der Halter eines zappligen Pudels klagte die Halterin eines stürmischen Hirtenhundes auf 12.500€ Schadenersatz weil er zu Sturz kam da sie ihren Hund frei laufen ließ.
Der Halter eines zappligen Pudels klagte die Halterin eines stürmischen Hirtenhundes auf 12.500€ Schadenersatz weil er zu Sturz kam da sie ihren Hund frei laufen ließ.
Ein stürmischer Hirtenhund und ein zappelnder Pudel
Eine Hundehalterin spazierte mit ihrem 10 Monate alten und noch verspielten französischen Hirtenhund der Rasse Briard am Land zwischen zwei dörflichen Ortschaften und ließ ihn auf einer Wiese außerhalb des Ortsgebiets frei laufen. Ein anderer Spaziergänger kam mit seinem Pudel auf einem Weg in die Nähe, als ihnen der Hund der Beklagten auf der Wiese entgegenlief, ohne sie zu attackieren oder zu berühren. Der Spaziergänger erschreckte sich und fühlte sich und seinen Pudel durch das Heranlaufen des anderen Hundes gefährdet. Er versuchte, den vermeintlichen Angriff dadurch abzuwehren, dass er seinen Hund in die Höhe hob. Bei dem Hochheben des zappelnden Pudels verlor er das Gleichgewicht, stürzte zu Boden und verletzte sich.
Teures Nachspiel
Der Halter des Pudels klagte wegen dem Vorfall die Halterin des Hirtenhundes auf 12.500€ Schadenersatz (Schmerzengeld, Kosten für Haushaltsführung, Spesen). Er brachte vor, dass sie ihren Hund aufgrund seines ungestümen Wesens und seiner Größe nicht ohne Leine auf einer öffentlichen Fläche herumlaufen lassen durfte.
Der „angreifende“ Hund hatte eine Schulterhöhe von etwa 60-70 cm und ein Gewicht von 25 kg, während der Pudel ca 11 kg wog. Zuvor kam es zu keinen Vorfälle mit dem Hund der Beklagten. Der Hund besuchte mit fünf Monaten die Welpenschule und legte dort die Welpenprüfung ab.
Der Halter des Pudels hatte mit seiner Klage zunächst nicht viel Erfolg. Das Erst- und Berufungsgericht verneinten einen Leinenzwang und die darauf gestützte Haftung der Beklagten. Deswegen wendete er sich per Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH).
Die Entscheidung
Das genaue Maß der Sorgfaltspflichten bei der Verwahrung und Beaufsichtigung von Tieren hängt immer vom Einzelfall ab. Bei der Haftung des Tierhalters kommt es auf die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit davon, dass das Tier einen Schaden zufügt, an. Konkret vorhersehbare Gefahren sind auf jeden Fall zu vermeiden. Grundsätzlich besteht jedoch kein allgemeiner Leinenzwang (Achtung! An gewissen Orten kann durchaus Leinenzwang bestehen). Es entspricht der Verkehrsübung, gutmütige Hunde im freien Gelände unangeleint herumlaufen zu lassen. Im Gelände ist nur dann erhöhte Sorgfalt geboten, wenn besondere Gefahrenmomente für Personen bestehen.
Die Beklagte musste weder wegen der konkreten Örtlichkeiten noch des Charakters ihres Hundes auf besondere Gefahrenmomente schließen. Daher war das freie Herumlaufenlassen nicht sorgfaltswidrig.
Der OGH wies die Revision des Klägers mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Damit bleibt es bei der Abweisung der Klage durch das Berufungsgericht und die Halterin des Hirtenhundes muss keinen Schadenersatz zahlen.
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