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Fehlschlag am Golfplatz: Wanderer verletzt

Haftet der Betreiber eines Golfplatzes für die Verletzung, die ein Golfspieler einem Wanderer durch einen Fehlschlag verursacht?

Der Sachverhalt

Im Jahr 2012 unternahm der damals 13-jährige Kläger gemeinsam mit einer Gruppe Jugendlicher eine Wanderung. Dabei benützten sie einen Weg, der über einen Golfplatz führt.

Der Betreiber des Golfplatzes hatte vor der Spielbahn deutlich sichtbare Hinweisschilder aufgestellt, die in drei verschiedenen Sprachen auf die Gefahrensituation aufmerksam machen. Die Schilder fordern Wanderer auf, den Schlag sicher hinter einem Baum abzuwarten, sobald sie Spieler sehen, die sich zum Schlagen eines Golfballs bereit machen, und die Spielbahn zügig zu überqueren. Unmittelbar vor dem Kreuzungsbereich befindet sich eine weitere Tafel, die Wanderer zu besonderer Vorsicht beim Überqueren der Spielbahn auffordert.

Der Kläger verlangte vom beklagten Betreiber des Golfplatzes und von einem Spieler Schadenersatz, weil der Spieler den Golfball beim Abschlag nicht voll getroffen hat, sodass er flach nach links geflogen ist und den Kläger am Kopf verletzt hat. Ein Sachverständiger bezeichnete den Abschlag des Spielers als "Jahrhundertfehlschlag".

Das Verfahren bisher

Zunächst wurde die Klage sowohl gegenüber dem Golfklub als auch dem Spieler abgewiesen. Der Wanderer erhob dagegen Berufung und hatte damit Erfolg: das Berufungsgericht bejahte die Haftung gegenüber beiden Beklagten. Beiden sei eine Sorgfaltswidrigkeit anzulasten. Der Spieler hätte sich vergewissern müssen, dass der Kläger den Gefahrenbereich verlassen hat und der Betreiber des Golfplatzes hätte nicht verhindert, dass es zu einer Verletzung von Wanderern bei der Querung der Spielbahn kommt.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte das letzte Wort in der Sache.

Die Entscheidung

Der OGH ließ die Warnungen genügen. Wanderer werden nämlich in einer Entfernung von 70 m vor der Spielbahn schon durch eine deutlich sichtbare Tafel auf die Gefahrensituation hingewiesen und unmittelbar vor dem Kreuzen mit der Spielbahn nochmals zur besonderen Vorsicht aufgefordert. Außerdem werden die Spieler in den Platzregeln ausdrücklich auf den kreuzenden öffentlichen Wanderweg hingewiesen und zur Rücksichtnahme aufgefordert. Damit hat der Betreiber seine Verkehrssicherungspflichten eingehalten.

Bei der Haftung des Spielers bleibt es jedoch.

Die gesamte Entscheidung.

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