Der Oberste Gerichtshof (OGH) unterzog die Gebühren für die Ausstellung eines Tickets bei oeticket der Prüfung.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) unterzog die Gebühren für die Ausstellung eines Tickets bei oeticket der Prüfung.
Der Sachverhalt
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte das Online-Kartenbüro oeticket wegen der Verwendung von fünf Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
[1.] „Wenn Sie print@home, unser Ticket zum sofortigen Ausdruck, gewählt haben, wird Ihnen eine Servicegebühr von 2,50 € berechnet.“
[2.] „Für mobile tickets wird eine Service-Gebühr von 2,50 € berechnet.“
[3.] „Wenn Sie Hinterlegung an der Abendkassa ausgewählt haben, wird Ihnen eine Servicegebühr von 2,90 € berechnet.“
[4.] „Hinterlegung in einer Libro-Filiale: Die Service Gebühr beträgt 1,90 €.“
[5.] „oeticket-Tarif-Hinterlegungsgebühr: Hinterlegung oeticket Center € 1,90 (je Auftrag unabhängig von der Anzahl der Tickets).“
Daneben besteht für den Verbraucher die Möglichkeit, das Ticket mittels [6.] Standardversand (um 6,95 €) oder [7.] Expressversand (um 15 €) zu erhalten. Er hat zwischen den sieben Alternativen die freie Wahl.
Nach Ansicht des VKI sind die fünf Klauseln sowohl überraschend und nachteilig als auch gröblich benachteiligend. Darüber hinaus sei die Preisgestaltung intransparent.
Die Entscheidung
Die Beklagte Firma tritt in Hinsicht auf Veranstaltungen in Österreich selbst als Verkäufer der Eintrittskarten gegenüber dem einzelnen Verbraucher als Käufer auf.
Bei einem Kaufvertrag ist zwischen Haupt- und Nebenleistungspflichten zu unterscheiden. Hauptleistungspflicht des Verkäufers ist die Übereignung der Kaufsache. In Hinsicht auf die Klauseln 1 bis 4 liegt ein Versendungskauf vor, bei Klausel 5 eine Holschuld. Wenn die Beklagte für die Versendung der Eintrittskarten eine Gebühr verlangt, so betrifft dies eine Nebenleistung.
Ein Versendungskauf liegt auch vor, wenn Eintrittskarten an eine Libro Filiale oder die Abendkasse versendet werden. Wenn der Käufer dabei die Versendungskosten zu tragen hat ist das noch nicht gröblich benachteiligend.
Auch die Kosten einer elektronischen Zurverfügungstellung einer Ware sind Kosten der Versendung. Ein Aufwand- bzw Kostenersatzanspruch darf dafür vorweg festgelegt werden. Bei einem solchen pauschalierten Aufwandersatz sind aber nur jene Kosten verrechenbar, die die Versendung selbst betreffen. Ersatz für Kosten, die der Verkäufer auch ohne Versendung hätte, darf dem Käufer auf diesem Weg nicht abverlangt werden. Bei den EDV-Kosten zur Entwicklung des elektronischen Ticketservice kommt es darauf an, ob die Kosten die eigentliche (elektronische) Zusendung oder aber die Gestaltung des Produkts (Ticket) betrafen. Die Kosten, die mit der Gestaltung der Eintrittskarte einhergehen, dürfen nicht als Kosten der Versendung auf den Kunden übertragen werden.
Keinesfalls als Versandkosten gelten die Kosten, die dadurch entstehen, dass bei der Veranstaltung spezielle Barcode-Lesegräte und entsprechendes Personal vom „Verkäufer“ bereitgestellt werden.
Übermittelt der Verkäufer die Tickets physisch an eine Abendkasse, so hat der Käufer die Kosten der Versendung zur Abendkasse übernehmen.
Wählt der Käufer hingegen die Abholung am Sitz oder zumindest einer Niederlassung des Verkäufers („Servicecenter“), hat der Verkäufer die Kosten zu tragen, die mit der Bereitstellung der Ware (Ticket) zur Abholung verbunden sind. Der Verkäufer darf sich nicht vertraglich Kostenersatz dafür versprechen lassen.
Oeticket wird also seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend anpassen müssen.