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Hotel wegen annuliertem Flug: haftet der Reiseveranstalter?

Der OGH hatte zu entscheiden ob die Fluglinie, die einer Reisenden ein Hotel wegen Flugannulierung zur Verfügung stellte, dem Reiseveranstalter zuzurechnen ist.

Der OGH hatte zu entscheiden ob die Fluglinie, die einer Reisenden ein Hotel wegen Flugannulierung zur Verfügung stellte, dem Reiseveranstalter zuzurechnen ist.

Der aktuelle Fall

Eine auf einen Rollstuhl angewiesene Reisende buchte bei einem Reiseveranstalter eine Pauschalreise. Der Rückflug wurde aber von der Fluggesellschaft annulliert. Die Urlauberin erhielt ein neues Ticket für einen Flug am nächsten Tag. Für die Übernachtung wurde von der Fluggesellschaft ein Hotel zur Verfügung gestellt.

Im Nahebereich des Hotels stürzte die Frau jedoch aufgrund einer Querrinne im Asphalt und verletzte sich schwer. Sie klagte den Reiseveranstalter. Insgesamt ging es schlussendlich um 18.664,48€.

Das Verfahren bisher

Das Erstgericht wies die Klage ohne Durchführung eines Beweisverfahrens schon ab. Das zur Verfügung gestellte Hotel sei dem Reiseveranstalter nämlich nicht zuzurechnen.

Die Klägerin erhob Berufung. Das Berufungsgericht hob das Urteil zur Durchführung eines Beweisverfahrens auf.

Dagegen erhob der beklagte Reiseveranstalter Rekurs an den Obersten Gerichtshof (OGH).

Die Entscheidung

Die Fluglinie handelt hinsichtlich der Beförderung als Erfüllungsgehilfin des beklagten Reiseveranstalters, so der OGH. Die Annullierung des Fluges mit Umbuchung auf einen Flug am nächsten Tag stellt eine Schlechterfüllung des Reise­veranstaltungsvertrags zwischen den Parteien dar.

Die Bereitstellung eines Hotels für die Klägerin durch die Fluglinie ist daher dem Reiseveranstalter zuzurechnen. Bei Kenntnis der Sachlage ist der Reiseveranstalter schon von sich aus verpflichtet, die Klägerin zu unterstützen. Dass die EU-Fluggastrechte-Verordnung der ausführenden Fluglinie die Pflicht auferlegt hat, der Klägerin ein Hotel zur Verfügung zu stellen ändert an der Haftung des Reiseveranstalters nichts. Bei der Fluggastrechte-VO handelt es sich nämlich ausdrücklich nur um Mindestrechte handelt. Nationales Recht kann weitergehende Ansprüche vorsehen (z.B. Konsumentenschutz).

Jetzt wird das Erstgericht an diese Rechtsansicht gebunden ein Beweisverfahren durchführen und über den Anspruch entscheiden.

Die gesamte Entscheidung.

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