Eine Dame wurde von ihrer falschen Cousine um 2.500€ geprellt. Haftet die beteiligte Bank mit?
Eine Frau wurde von ihrer falschen Cousine um 2.500€ geprellt. Haftet die beteiligte Bank mit?
Der aktuelle Fall
Eine Frau erhielt den Telefonanruf einer Frau, die sich als ihre Cousine ausgab. Die Dame fragte nach dem Namen ihrer Cousine und die Anruferin bestätigte, dass es sich bei ihr um die handle. Sie teilte der Dame mit, dass sie beabsichtigt, ein Haus in England zu kaufen. Dafür würde sie dringend noch am selben Tag 2.500€ brauchen.
Eine dreiste Bitte, aber nicht genug Zweifel
Die gutgläubige Dame fragte die Anruferin nicht, warum sie jetzt nach England ziehen will. Sie versuchte auch nicht, durch Rückfragen herausfinden, ob es sich bei der Anruferin tatsächlich um ihre Cousine handelte. Sie wunderte sich, dass es mit dem Hauskauf in England so schnell gehen muss. Die Anruferin erklärte das damit, dass es sich um ein Schnäppchen handeln würde und zwei weitere Familien involviert sind, die das Haus mit ihr kaufen wollen.
Der Dame fiel auf, dass die Stimme der Anruferin rauer war als jene der (echten) Cousine. Dies erklärte die dreiste Anruferin mit einer Verkühlung.
Die Überweisung
Die falsche Cousine meinte, dass ein Geldtransfer über eine bestimmte Bank schneller gehen würde. Die angerufene Dame begab sich noch am selben Tag zu einem österreichischen Kreditinstitut.
Dort erhielt sie ein Formular für den Bargeldtransfer auf die angegebene Bank. Sie gab den Betrag mit 2.500 EUR an. Als Empfängerin gab sie den (echten) Namen ihrer Cousine und als Absenderin ihren eigenen an. Sie erhielt einen Kundenbeleg, der die Transaktionsnummer enthielt. Darauf befand sich kleingedruckt unter anderem folgende „Wichtige Information“: „(…) Schützen Sie sich vor Verbraucherbetrug, geben sie acht, wenn ein Fremder sie bittet, Geld zu senden. Teilen sie niemals Dritten Transaktionsdetails mit.“
Nach der Überweisung
Am frühen Nachmittag desselben Tages erhielt sie von ihrer vermeintlichen Cousine einen weiteren Anruf. Dabei teilte sie ihr die für die Abholung des Geldes erforderliche Transaktionsnummer mit. Auch zu diesem Zeitpunkt hielt sie keine Rückfrage bei ihrer (echten) Cousine.
Der Vertriebspartner der Bank in England zahlte den Betrag von 2.500 EUR noch am selben Tag an die falsche Cousine aus. Diese gab sich unter Vorlage eines Ausweises als die echte Cousine aus und teilte die Transaktionsdetails (Höhe des Betrages, Absender, Empfänger, Transaktionsnummer) mit. Die Bank erfasste die Ausweisdaten und Ausweisnummer, eine Kopie fertigte sie jedoch nicht an. Es kann nicht mehr festgestellt werden, ob der Ausweis gefälscht war und wie seine Echtheit überprüft wurde.
Drei Tage später wurde der gutgläubigen Dame klar, dass sie Opfer eines Betrugs geworden war.
Sie klagte die Bank, die die Überweisung durchführte, auf Rückzahlung weil sie das Geld nicht an die Empfängerin ausbezahlte.
Das Verfahren bisher
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit 1.250€, der Hälfte des eingeklagten Betrags, statt. Der beklagten Bank sei nämlich ein Sorgfaltsverstoß anzulasten, weil ihr der Nachweis, dass sich die Empfängerin des Geldes ordnungsgemäß ausgewiesen hat, nicht gelungen ist. Die Dame treffe jedoch ein Mitverschulden an der fehlerhaft ausgeführten Zahlung, weil sie es grob fahrlässig unterlassen habe, die Identität der Anruferin zu überprüfen. Die Verschuldensteilung wurde mit 1:1 angenommen.
Dagegen erhob die Klägerin Berufung, hatte damit jedoch keinen Erfolg. Sie wendete sich an den Obersten Gerichtshof (OGH).
Die Entscheidung
Der OGH sah in der unüberlegten Weitergabe der Transaktionsnummer an eine unbekannte einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht eines Zahlers. Bei objektiven Zweifeln an der Person des Empfängers muss sich der Zahler nämlich vor der Bekanntgabe der Transaktionsnummer davon zu überzeugen, dass es sich tatsächlich um den gewünschten Empfänger handelt. Genau davor hatte die Bank die Dame auch gewarnt.
Sowohl die Bank als auch die Person, die den Bargeldtransfer bei der Bank in Auftrag gibt, treffen beim Finanztransfergeschäft bestimmte Sorgepflichten. Verletzen beide ihre Pflichten, besteht nur ein anteiliger Erstattungsanspruch gegen die Bank.
Da auch die Bank ihre Sorgfaltspflichten dadurch verletzt hat, dass sie den Ausweis nicht ausreichen kontrolliert bzw. dokumentiert hat, bleibt es bei der Teilung des Schadens 1:1.
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