Bei einer Silvesterparty feuerten drei Teilnehmer Raketen ab, wobei eine die Thujenhecke des Nachbarn in Brand setzte. Der Nachbar wollte dafür 9.089,30€ haben – mit Erfolg?
Bei einer Silvesterparty feuerten drei Teilnehmer Raketen ab, wobei eine die Thujenhecke des Nachbarn in Brand setzte. Der Nachbar wollte dafür 9.089,30€ haben – mit Erfolg?
Der aktuelle Fall
Ein Teilnehmer einer Silvesterparty, die im Ortsgebiet einer größeren Stadt stattfand, hatte Feuerwerksraketen gekauft. Er fragte während der Silvesterparty zwei weitere Personen, ob sie mit ihm hinausgehen wollen, um die Raketen abzuschießen. Einer der drei nahm einen Sechser-Träger Bier mit in den Garten der Gastfamilie und stellte ihn dort ab. Die Partygäste feuerten Raketen aus den Bierflaschen ab. Ein Teilnehmer steckte dann eine Rakete der Kategorie F2 in eine der Bierflaschen und zündete sie. Die Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 ist nach dem Pyrotechnikgesetz im Ortsgebiet grundsätzlich verboten.
Die Bierflasche kippte um, sodass die Rakete nicht senkrecht zum Himmel stieg, sondern schräg (im flachen Winkel) über den Zaun zum Nachbargrundstück flog, wo sie im Gebüsch hängen blieb. Dort explodierte sie dann. Durch die Explosion wurde die Ladung in der Rakete gezündet und kugelförmige Leuchtsterne wurden glühend in die Umgebung geschleudert. Einer dieser Leuchtsterne traf auf die Thujenhecke der Nachbarn, sodass es in der Hecke zu einem Brand kam.
Die Nachbarn klagten auf die Kosten für die Wiederherstellung der verbrannten Thujenhecke samt Entsorgung, Pflanzenkosten und Anwuchspflege von insgesamt 9.089,30€.
Das Erstgericht wies die Klage auf Schadenersatz ab, das Berufungsgericht gab ihr statt. Einer der Beklagten, der die Rakete nicht abgefeuert hat, erhob Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH).
Die Entscheidung
Die Verwendung der abgefeuerten Feuerwerkskörper war im Ortsgebiet gesetzlich verboten. Das Verhalten des Beklagten war also rechtswidrig. Er nahm zwar den Abschuss der Rakete, die zum Brand führte, nicht selbst vor, er nahm jedoch am gemeinsamen Zusammenwirken teil.
Er leistete durch das einverständliche gemeinsame Vorgehen einen psychischen Tatbeitrag. Den Beweis, dass sich sein Beitrag nicht auswirkte, hat er nicht erbracht. Dass der andere Beteiligte den Feuerwerkskörper auch ohne seinen Beitrag abgefeuert hätte, steht nicht fest. Jeder der Beteiligten nahm einen „Raketenabschuss“ vor und zufällig kippte bei einem von ihnen eine Bierflasche um. Die Zerstörung der Thujenhecke entstand nicht durch ein unabhängig vom gemeinsamen Vorhaben gesetztes Verhalten, sodass der Beklagte gemeinsam mit dem Käufer und dem „Raktenabschießer“ für den eingetretenen Schaden haftet.
Der OGH schloss sich der Rechtsansicht des Berufungsgerichts an und es bleibt damit bei der solidarischen Haftung für den Schaden durch alle drei Beteiligten.
Deutsch
English




