Bei einem Heißluftballon-Flug kam es zum Unfall. Wer zahlt? Die Pilotin oder das Unternehmen? Es kam anders, als man glaubt.
Spannung und eine tolle Aussicht – mit einem Ballon fliegen ist ein besonderes Erlebnis. Es sind damit jedoch auch gewisse Gefahren verbunden.
Eine erfahrene Pilotin führte im Jahr 2013 in Tirol einen Flug mit fünf Passagieren durch. Doch mit der Landung war sie nicht ganz zufrieden. Der Ballon hatte einige Meter abseits vom angestrebten Landepunkt auf einer abschüssigen Wiese aufgesetzt. Sie wollte den Ballon „versetzen“, den Ballon also in der Nähe des Bodens zum geplanten Landepunkt schweben lassen. Dabei steigt der Ballon nur wenig auf und wird von mehreren Personen von außen beschwert.
Die Pilotin wies die ausgestiegenen Passagiere und den hinzugekommenen „Verfolger“ an, den Ballon von außerhalb mit ihren Körpern zu beschweren. Ein „Verfolger“ ist ein Dienstnehmer, der den Ballon (normalerweise mit dem Auto) verfolgt, Unterstützung vom Boden aus gewährt und die Passagiere in der Regel nach der Fahrt zum Ausgangspunkt zurückbringt.
Ein tragischer Vorfall
Nachdem die Passagiere und der noch unerfahrene „Verfolger“ den Ballon beschwert haben, betätigte die Pilotin den Heizer, worauf der Ballon zunächst langsam, dann aber äußerst rasch wieder aufstieg. Die drei weiblichen Passagiere erkannten sofort, dass sie nicht mehr die Kraft hatten, den Ballon niederzudrücken, weshalb sie losließen. Der männliche Passagier und der Verfolger versuchten weiterhin den Ballon am Boden zu halten, wobei der Passagier in eine Höhe von 1,5 bis 2 m gezogen wurde und sich dort entschloss abzuspringen.
Die Beklagte rief sofort bei Erkennen des neuerlichen Ansteigens des Ballons laut: „Loslassen, sofort den Ballon loslassen!“.
Der „Verfolger“ hörte aber auch nicht auf weitere Aufforderungen und blieb am Ballon hängen, ehe er aus einer Höhe von ca 50 bis 70 m abstürzte und sich tödliche Verletzungen zuzog.
Die Pilotin wurde wegen den Vorfällen wegen fahrlässiger Tötung schuldig gesprochen.
Keine Versicherung für Arbeitsunfälle
Für den Ballon war zwar eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen worden. Es bestand jedoch kein Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle handelt.
Die Hinterbliebenen des „Verfolgers“ klagten die Pilotin auf Trauerschmerzengeld von 17.000€ und die Bestattungskosten. Das Erst- und Zweitgericht wiesen das gegen die Pilotin gerichtete Klagebegehren wegen dem „Dienstgeberhaftungsprivileg“ ab. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte das letzte Wort in der Sache.
Die Entscheidung
Das Dienstgeberhaftungsprivileg besagt, dass unmittelbare Schadenersatzansprüche des Dienstgebers gegenüber dem Dienstnehmer bzw. bei dessen Tod der Hinterbliebenen ist ausschließlich auf jene Fälle beschränkt sind, in denen der Dienstgeber den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht hat.
Für die Ausnahme vom Dienstgeberhaftungsprivileg ist entscheidend, dass aus einer Haftpflichtversicherung für das Verkehrsmittel eine Versicherungssumme konkret zur Verfügung steht. Die Versicherungspflicht für ein Luftfahrzeug trifft das Luftfahrtunternehmen und den Luftfahrzeugbetreiber, nicht aber den Piloten.
Die Pilotin war also nicht Adressatin der Versicherungspflicht. Ihre Eigenschaft als Aufseherin im Betrieb gegenüber dem „Verfolger“ begründet keine Schadenersatzpflicht. Die Schadenersatzansprüche gegenüber der Pilotin wurden also abgewiesen.
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