Verkehrssicherungspflicht: wann endet der Einkauf in einem Supermarkt? Mit dem Einladen der Waren in das Auto? Ein Kunde stürzte als die Waren schon in seinem Kofferraum waren. Haftet der Betreiber noch dafür?
Verkehrssicherungspflicht: wann endet der Einkauf in einem Supermarkt? Mit dem Einladen der Waren in das Auto? Ein Kunde stürzte als die Waren schon in seinem Kofferraum waren. Haftet der Betreiber noch dafür?
Der aktuelle Fall
Nachdem ein Kunde die im Supermarkt des Einkaufszentrums gekauften Waren in seinem auf den Zentrumsparkplatz abgestellten Auto verstaut hatte, ging er auf dem Parkplatz zum Zentrum zurück, um seine Gattin bei Einkäufen in anderen Geschäften zu begleiten. Dabei stürzte er wegen Glatteis. Fällt dieser Unfall noch in die nachvertragliche Verkehrssicherungspflicht des Supermarktbetreibers?
Der Kunde klagte den Supermarktbetreiber auf Zahlung von 16.311,14 EUR (Schmerzengeld, Pflegehilfe, Haushaltshilfe, Generalunkosten, Verdienstentgang) und Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden.
Das Verfahren bisher
Das Erstgericht wies die Klage ab. Die beklagte Partei hafte nämlich nicht, weil nachvertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten der Beklagten nicht (mehr) bestehen würden. Der Kläger hat mit dem Verbringen des Einkaufswagens in den Abstellplatz und der Rückkehr zum Auto das Vertragsverhältnis bereits beendet. Der Kunde erhob gegen diese Entscheidung jedoch Berufung.
Das Berufungsgericht gab dem Zahlungsbegehren in Höhe von 8.905,16 EUR statt. Es würden nämlich auch nach Verladen der Einkäufe in das Auto weiterhin nachvertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten der beklagten Partei bestehen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte das letzte Wort in der Sache.
Die Entscheidung
Den Inhaber eines Geschäftslokals in einem Einkaufszentrum treffen für den gesamten Bereich des Kundenparkplatzes vor- und nachvertragliche Verkehrssicherungspflichten gegenüber Kunden. Dass dieser Parkplatz auch den anderen Geschäftsinhabern des Einkaufszentrums dient, ändert nichts daran.
Die nachvertraglichen Verkehrssicherungspflichten des Geschäftsinhabers bestehen, solange sich der Kunde oder seine Güter in seiner Einflusssphäre befinden bzw noch ein ausreichender Zusammenhang mit der vertraglichen Hauptleistung besteht. Die Grenze ist aufgrund der Verkehrsübung und einer Interessenabwägung zu ziehen. Im Fall eines Einkaufszentrums erscheint eine strikte Trennung in einzelne Einkaufsvorgänge nicht gerechtfertigt, weil sich die Attraktivität für Kunden und Geschäftsinhaber gerade aus der Kombination von Einkaufsmöglichkeiten in verschiedenen Geschäften ergibt.
Die Revision wurde daher abgewiesen und es bleibt bei der Entscheidung des Berufungsgerichts. Der Supermarkt wird also zur Kasse gebeten.