Fremdwährungskredite können einem oft den Schlaf rauben. Daher muss die Bank bei Abschluss sehr genau aufklären. Aktuell befasste sich der OGH mit sogenannten „Stop-Loss-Order“ - mit einem Happy End! Doch für wen?
Fremdwährungskredite können einem oft den Schlaf rauben. Daher muss die Bank bei Abschluss sehr genau aufklären. Aktuell befasste sich der OGH mit sogenannten „Stop-Loss-Order“ - mit einem Happy End! Doch für wen?
Der aktuelle Fall
Zunächst war ein Unternehmen auf der Suche nach einem neuen Finanzierungskonzept um eine Finanzierungslücke zu schließen. Schnell fand sich eine Bank, die zur Risikominimierung eine Stop-Loss-Order empfahl. Die Stop-Loss-Order war so gestaltet, dass in einem fett umrandeten Rechteck in deutlich größeren Lettern als der restliche Text der maßgebliche „Kundenkurs“ ausgewiesen war, ab dem die Umrechnung erfolgen sollte. Diesen vereinbarten Stop-Loss-Kurs zogen die Mitarbeiter der Bank zur Darstellung des verbleibenden Risikos (Worst-Case-Szenario) heran. Der Kredit wurde dann in Schweizer Franken gewährt und nicht, wie es bei richtiger Beratung geschehen wäre, in Euro.
Der Deal ging schief und die Kunden klagten die Bank auf den erlittenen Schaden von ca. 1,6 Mio €.
Was ist ein Stopp-Loss-Order?
Eine Stop-Loss-Order hat im Allgemeinen den Zweck, das Risiko des Bankkunden zu begrenzen, ihn also gegen drohende Verluste zu schützen und bereits erzielte Gewinne zu sichern.
Das Verfahren bisher
Das Berufungsgericht ging davon aus dass die Mitarbeiter der Bank die Kunden auch darauf hinweisen hätten müssen, dass der nächstmögliche Devisen-Verkaufskurs, zu dem die Konvertierung stattfindet, noch sehr deutlich unter dem hervorgehobenen „Kundenkurs“ liegen könnte. Sie hätten also darauf hinweisen müssen, dass sich das Risiko noch viel gravierender zum Nachteil der Kunden entwickeln könne. Die beklagte Bank wendete sich per Rekurs an den Obersten Gerichtshof (OGH).
Die Entscheidung
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat ausgesprochen, dass eine Änderung der Währungspolitik der Schweizer Nationalbank nicht vorhersehbar war und daher keine Aufklärungspflicht der Banken über diese Möglichkeit bestand.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts stellt keine Überspannung der Aufklärungspflicht dar, wenn dem Kunden gerade der Eindruck des Restsrisikos (Worst-Case-Szenario) vermittelt werden soll.
Der Rekurs wurde zurückgewiesen und es bleibt bei der Entscheidung des Berufungsgerichts.
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