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Geborgte Gewebeberechtigung: Schadenersatz möglich?

Ein gemütlicher Kamin ist etwas Feines. Aber nur, wenn das Feuer IM Kamin bleibt. Eine Almhütte in Salzburg brannte nach einem Pfusch durch den Ofensetzer komplett ab. Muss auch der zahlen, der die Gewerberechtigung zu Verfügung gestellt hat?

Ein gemütlicher Kamin ist etwas Feines. Aber nur, wenn das Feuer IM Kamin bleibt. Eine Almhütte in Salzburg brannte nach einem Pfusch durch den Ofensetzer komplett ab. Muss auch der zahlen, der die Gewerberechtigung zu Verfügung gestellt hat?

Der Sachverhalt

Ein selbstständiger Ofensetzer ohne erforderliche Gewerbeberechtigung (Hafner) arbeitete ständig mit einem Hafner zusammen, der über die erforderliche Gewerbeberechtigung verfügt. Dadurch „deckt“ er die Arbeiten des Ofensetzers dadurch, dass er für die Arbeitsleistungen des Erstbeklagten die Rechnung legt und die vor Inbetriebnahme eines Ofens notwendige Bestätigung eines Hafnermeisters ausstellt.

Dafür bekommt der Hafner pro gesetztem Ofen eine „Provision“ von 350 EUR. An den Arbeiten selbst war der Hafner nie beteiligt und er kontrollierte die errichteten Öfen nur vereinzelt.

2012 setzte der Ofensetzer auf einer Almhütte im Land Salzburg einen Ofen, wobei er beim Durchgang eines Rauchgasverbindungskanals („Poterie“) durch eine Holzwand statt dem gesetzlich vorgeschriebenen 15 cm Abstand zum Holz nur 5 cm einhielt. Der Hafner, der den Ofen niemals kontrolliert hatte, stellte den Endbefund aus, wonach der Ofen dem Stand der Technik entspricht. Aufgrund der Schneelast im folgenden Winter drückten infolge des zu geringen Abstands hölzerne Rundblöcke der Hütte auf die Poterie, wodurch sie Risse bekam.

Nachdem im darauf folgenden Sommer der Ofen beheizt worden war, brannte die Almhütte vollständig ab. Die Ursache dafür war, dass heiße Rauchgase durch die Risse der Poterie ausgetreten waren, wodurch sich der darüber befindliche Holzrundblock entzündete. Hätte der Ofensetzer die vorgeschriebenen 15 cm Abstand eingehalten, wäre es nicht zum Brand gekommen.

Die Versicherung ersetzte dem Eigentümer der Almhütte den Brandschaden.

Das Verfahren bisher

In weiterer Folge machte die Versicherung die übertragenen Schadenersatzansprüche gegen den Ofensetzer und den Hafner geltend.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren gegen die Beklagten statt. Die Beklagten wollten das aber nicht auf sich sitzen lassen und erhoben Berufung.

Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Die Norm, wonach 15 cm Mindestabstand zwischen Poterie und Holz einzuhalten sind, bezwecke nicht, Risse in der Poterie aufgrund von Schneedruck zu verhindern. Es liegt daher kein Rechtswidrigkeitszusammenhang und daher besteht kein Schadenersatzanspruch. Die Versicherung war damit gar nicht zufrieden und erhob Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH).

Die Entscheidung

Der OGH hielt fest, dass die Norm zum Abstand generell den Brandschutz bezweckt und daher auch den hier eingetretenen Brandschaden verhindern sollte und bei Einhaltung auch verhindert hätte. Der Rechtswidrigkeitszusammenhang liegt daher vor.

Der Ofensetzer haftet, weil er den Ofen nicht vorschriftsmäßig gesetzt hat und die gebrochene Norm kennen musste. Der Hafner hat zum Schaden einen Beitrag geleistet. Ihm ist vor allem vorzuwerfen, dass er einen falschen Endbefund („Stand der Technik“) ausgestellt hat. Pflichtgemäß hätte er die vorschriftsmäßige Errichtung des Ofens überprüfen müssen. Auch dann wäre der Schaden nicht eingetreten, weshalb auch er haftet.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision statt und stellte das Urteil des Erstgerichts wieder her. Der Ofensetzer und der Hafner müssen für den Schaden aufkommen.

Die gesamte Entscheidung.

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