Diebe öffneten einen Geldschrank mit einem Schlüssel, den sie aus einem aufgebrochenen Rollcontainer im selben Zimmer hatten. Zahlt die Versicherung oder ist so eine Verwahrung grob fahrlässig?
Diebe öffneten einen Geldschrank mit einem Schlüssel, den sie aus einem aufgebrochenen Rollcontainer im selben Zimmer hatten. Zahlt die Haushaltsversicherung oder ist so eine Verwahrung grob fahrlässig?
Der aktuelle Fall
In ein Haus wurde durch die Kellertüre eingebrochen. Die Einbrecher öffneten was sie konnten und nahmen reichlich Beute mit. Auch eine Münzsammlung in einem Geldschrank fiel den Dieben zum Opfer.
Der Wertschutzschrank, aus dem die Münzen gestohlen wurden, war im Büro aufgestellt. Der Schlüssel zu diesem Wertschutzschrank wurde in einem versperrten, aber leicht aufzubrechenden Rollcontainer im selben Raum aufbewahrt. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt. Liegt hier grobe Fahrlässigkeit vor?
Die Entscheidung
Die hier geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung verlangen, dass bei Verlassen der Versicherungsräumlichkeiten auch für noch so kurze Zeit Behältnisse (Geldschränke) für Geld, Schmuck und dergleichen ordnungsgemäß zu versperren sind. Über diese Anordnung hinaus enthalten die Bedingungen keine konkreten Bestimmungen über die Verwahrung der Schlüssel zu einem versperrten Geldschrank.
Hier war es leicht voraussehbar und naheliegend, dass ein Einbrecher in einem so sichtbar in der Nähe eines Wertschutzschranks aufgestellten, versperrten Büromöbel als einem der ersten Orte Schlüssel sucht. Es ist auch logisch, dass ein dort aufgefundener Schlüssel, auch wenn er nicht gekennzeichnet ist, am nächstgelegenen Safe ausprobiert wird. Das sah auch schon das Erstgericht so und diese Beurteilung wurde vom Obersten Gerichtshof (OGH) bestätigt. Der Verwahrungsort der Schlüssel war offenkundig untauglich und die Schadenwahrscheinlichkeit war hoch. Diese Beurteilung steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung. Der Versicherungsfall wurde somit grob fahrlässig herbeigeführt und die Versicherung muss nicht zahlen.