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Zulässiges Werturteil über politische Partei?

Die SPÖ klagte die ÖVP wegen einem in der Kronen Zeitung erschienenen Inserat (siehe Bild). Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte zu entscheiden, ob es sich um eine zulässige Aussage handelt.

Die SPÖ klagte die ÖVP wegen einem in der Kronen Zeitung erschienenen Inserat (siehe Bild). Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte zu entscheiden, ob es sich um eine zulässige Aussage handelt.

Die Entscheidung

Die Äußerung ist im Gesamtkontext zu sehen: Für die Aussage „SPÖ sagt: Nein zu Ökostrom“ ist es ein ausreichender Tatsachenkern, dass die SPÖ im Bundesrat gegen die Ökostrom-Novelle gestimmt hat. Davon ausgehend ist der Schluss, die ÖVP sei „nicht gegen“ Atomstrom, ein zulässiges Werturteil. Die zweite Zeile „Ganz Österreich ist gegen Atomstrom - nur die SPÖ nicht“ und der Rest des Inserats müssen jedoch auch mitbeachtet werden.

Auf den Gesamteindruck kommt es an

Die Aussagen wurden im engen Zusammenhang mit der öffentlichen Debatte zur Ökostrom-Novelle getroffen. Sie waren als politische Meinungsäußerung einer gegnerischen Partei erkennbar und auch nicht beleidigend. Auch für den durchschnittlichen Leser ist erkennbar, dass es sich bei den beiden weiteren Aussagen um Werturteile des politischen Gegners handelt, der einen anderen Standpunkt vertritt.

Bisherige Rechtsprechung

Im Bereich der „beleidigenden“ Werturteile wurden schon ganz andere Aussagen vom OGH und Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) als zulässig eingestuft. Die Begriffe „Mietenmafia“ (15 Os 81/11t), „Trottel“ (EGMR 1. 7. 1997, 47/1996/666/852, Oberschlick gegen Österreich II, MR 1997, 196) und „Kellernazi“ (Scharsach und News Verlagsgesellschaft gegen Österreich, EGMR 39394/98, ÖJZ 2004, 512) wurden alle als zulässiges Werturteil eingestuft.

Im Sinne dieser Rechtsprechung des OGH und des EGMR ist die hier vorliegende Aussage zulässig.

Die gesamte Entscheidung.

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