Jeder kennt sie: sinnlose Werbemails und -anrufe. Doch gibt es auch rechtlichen Schutz dagegen?
Wer Werbung bekommt, muss dem zustimmen. So will es eine aktuelle Entscheidung des OGH. Denn gemäß § 107 Abs 2 Z 1 TKG 2003 ist die Zusendung elektronischer Post zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Empfängers nicht erlaubt.
Der aktuelle Fall
Dies wurde neulich durch ein OGH-Urteil bestätigt: Im aktuellen Fall ging es darum, dass ein Vermieter auf einer Immobilienplattform Angebote unter Bekanntgabe von seinen Kontaktdaten eingestellt hat. Ein Konkurrent dieser Seite hat daraufhin den Vermieter (und nicht nur ihn) kontaktiert und mit Emails bombardiert. Der OGH hat dieser Geschäftspraktik jetzt einen Riegel vorgeschoben: Nur weil jemand seine Kontaktdaten auf einer Plattform veröffentlicht, kann noch lange nicht auf seine - auch nur schlüssige - Zustimmung geschlossen werden, von einem völlig anderen Mitbewerber einfach per Email angeschrieben zu werden.
Wie sieht so eine Einwilligung aus?
Eine wirksame Einwilligung kann nur dann vorliegen, wenn der Betroffene im Zeitpunkt der Abgabe seiner Willenserklärung schon weiß, von welchen Unternehmen er Werbung zu erwarten hat und welche Produkte dabei beworben werden.
Was tun bei Werbeanrufen?
Diese explizite Einwilligung ist übrigens auch bei Werbeanrufen notwendig. Beim nächsten unerwünschten Werbeanruf können Sie am besten gleich zu Beginn erwähnen, dass Sie kein Interesse haben und keine Einwilligung gegeben haben, mit Werbung konfrontiert zu werden. Damit brauchen Sie nicht mit weiteren Anrufen rechnen. Wenn dies doch vorkommt helfen wir Ihnen gerne weiter.
Nähere Infos zu dieser Entscheidung finden Sie hier: OGH 19. 3. 2013, 4 Ob 13/13k