Es ist schon so gut wie jedem passiert: Verspätungen von Flügen, Flugausfälle, unzureichendes Service. Doch müssen Passagiere sich das gefallen lassen? Nein!
Es ist schon so gut wie jedem passiert: Verspätungen von Flügen, Flugausfälle, unzureichendes Service. Doch müssen Passagiere sich das gefallen lassen? Nein!
Entschädigungszahlung von bis zu 600 Euro für Passagiere
Gemäß der EU-Verordnung 261/2004 in Verbindung mit dem Urteil EuGH C-11/11 Folkerts gegen Air France vom 26. Februar 2013 können Passagiere bis zu 600€ fordern. Diese "Fluggastrechteverordnung" ist bei allen Flügen anwendbar, die in der EU starten. Zudem greift sie bei allen in der EU landenden Flügen aus anderen Staaten, wenn die Airline ihren Sitz in der Europäischen Union hat.
Wann genau besteht nun Anspruch auf eine Entschädigungszahlung? Eine grundlegende Bedingung ist, dass der Passagier pünktlich beim Check-In war. Weiters muss die Airline für die Verspätung für den Ausfall oder die Verspätung verantwortlich sein. Dies ist in der Regel bei technischen Defekten der Fall, bei Naturkatastrophen oder Wetterbedingungen jedoch in der Regel nicht. Verspätungen über drei Stunden werden einem Flugausfall gleichgestellt und es besteht Anspruch auf Entschädigungszahlungen. Versäumt man wegen einer Flugverspätung seinen Anschlussflug wird zur Berechnung nicht diese, vielleicht geringfügige, Verspätung herangezogen, sondern die gesamte Verspätung bis zum Ziel.
Die Höhe des Betrages hängt von der Flugdistanz ab. Bei einer über dreistündigen Verspätung für Flugstrecken von 3.500 Kilometern oder länger besteht ein Anspruch auf 600 Euro Entschädigungssumme. Für Verzögerungen von Flügen mit einer Strecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern werden für die Fluggesellschaft 400 Euro fällig. Liegt die Länge des Fluges darunter, müssen 250 Euro an den Fluggast ausgezahlt werden.
Welche Rechte hat der Passagier neben den Entschädigungszahlungen?
Neben dem Anspruch auf Entschädigungszahlung haben die Passagiere bei großen Verspätungen stets Anspruch auf Versorgungsdienstleistungen – unabhängig davon, ob die Airline an dem verzögerten Start Schuld trägt oder nicht. Zu diesen Leistungen zählen Getränke, Essen, kostenlose Telefonate und – falls notwendig – eine Hotelübernachtung (inklusive Transfer). Dies gilt bei Flugstrecken bis zu 1.500 Kilometer bereits ab zwei Stunden Startverzögerung.
Bei einer Flugverspätung ab fünf Stunden kann der Passagier sogar von seinem Flug zurücktreten. Die Airline ist verpflichtet, ihm sämtliche Kosten zurückzuerstatten. Alternativ kann ein Fluggast aber auch von der Fluggesellschaft eine schnellstmögliche alternative Beförderung an sein Ziel oder den Ausgangspunkt seiner Reise verlangen.
Wie kommt der Passagier zu seinem Recht?
Im Idealfall zeigt sich die Airline kulant und der Passagier muss keine rechtlichen Schritte einleiten. Sonst ist ein Besuch beim Anwalt das beste Mittel, da die Sache nach einem anwaltlichen Schreiben erledigt sein sollte.
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