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Rücktrittsrecht bei eBay-Auktionen

Im Kaufrausch von einer Online-Auktion hinreissen gelassen? Oder das falsche Geschenk erwischt? Keine Sorge, wer etwas auf eBay von einem Unternehmer kauft, hat ein freies Rücktrittsrecht!

Im Kaufrausch von einer Online-Auktion hinreissen gelassen? Oder das falsche Geschenk erwischt? Keine Sorge, wer etwas auf eBay von einem Unternehmer kauft, hat ein freies Rücktrittsrecht!

Die einzige Voraussetzung für das Rücktrittsrecht ist, dass der Verkäufer Unternehmer und der Käufer Verbraucher ist. Dann liegt nämlich ein Geschäft im „Fernabsatz“ vor. Bei diesem kann man 7 Werktage ab Eingang der Ware zurücktreten. Verbraucher können nicht auf das Rücktrittsrecht verzichten und auch der Verkäufer kann es nicht ausschließen.

Tipp: wenn der Verkäufer nicht auf das Rücktrittsrecht hinweist, kann man sogar 3 Monate lang zurücktreten!

Laut dem Gesetz gilt dieses Rücktrittsrecht nicht bei „Versteigerungen“. Der Oberste Gerichtshof sprach aber aus, dass diese Ausnahme nicht für Online-Aktionen auf eBay gilt. Der OGH entschied dies anhand eines konkreten Falls.

Tipp: das Rücktrittsrecht besteht nicht nur auf eBay, sondern überhaupt bei Einkäufen im Internet.

Der Beispielfall

Ein eBay-Nutzer stellte seinen eBay-Account einem Freund für den Kauf eines Autos zur Verfügung. Das Auto war als „Bastlerauto" gekennzeichnet und wurde für 5.250 € von ihm ersteigert. Der Verkäufer handelt regelmäßig mit Autos und Autoteilen. Bei der Übergabe hörte der Bekannte, der das Auto kaufte, ein komisches Motorgeräusch und erklärte, dass er das Auto doch nicht haben will.

Der Verkäufer klagte den eBay-Nutzer auf den Kaufpreis, da das Auto mit seinem eBay-Account gekauft wurde und bei einem „Bastlerauto“ der Motor nicht einwandfrei klingen und funktionieren muss.

Der eBay-Nutzer berief sich auf sein Rücktrittsrecht im Fernabsatz und wollte nicht bezahlen.

Der erste Teil des Verfahrens drehte sich darum, ob der Vertrag mit dem eBay-Nutzer oder seinem Bekannten zustande gekommen ist. Dies führte zu dem Ergebnis, dass der Vertrag mit dem eBay-Nutzer selbst zustande gekommen ist, da er seinen eBay-Account zur Verfügung gestellt hat und dieser ihm zugerechnet wird.

Im zweiten Teil ging es darum, ob dem beklagten eBay-Nutzer das Rücktrittsrecht zusteht. Der Oberste Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass der Verkäufer Unternehmer und kein Verbraucher ist. Zu diesem Schluss kam er nicht aufgrund der Zahl Nutzer-Bewertungen, sondern weil der Verkäufer organisiert mit einer Betriebsstätte (Lager, Werkstatt) auf Gewinn gerichtet vorgeht.

Der Kauf über eBay geschieht im „Fernabsatz“ und ist keine „Versteigerung“. Die Ausnahme für Versteigerungen gilt nämlich nur Versteigerungen im herkömmlichen Sinn in Auktionshäusern. Daher steht dem beklagten eBay-Nutzer das Rücktrittsrecht zu.

Im Ergebnis war der Rücktritt vom Vertrag wirksam und der beklagte eBay-Nutzer muss die 5.250€ nicht bezahlen.

Das gesamte Urteil

 

 

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