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Haftung für Facebook-Kommentare

Wegen rechtswidrigen Kommentaren auf Facebook können nicht nur die Verfasser haften, sondern auch die Seiten, auf denen sie veröffentlicht werden. Lesen Sie hier, was Sie beachten müssen.

Wegen rechtswidrigen Kommentaren auf Facebook können nicht nur die Verfasser haften, sondern auch die Seiten, auf denen sie veröffentlicht werden.

Manchmal wird fälschlich angenommen, dass das Internet einen rechtsfreien Raum darstellt. Das ist jedoch absolut nicht der Fall. Mittlerweile gibt es viele Regelungen für das Internet. Bei Kommentaren und Postings auf Facebook kann zum Beispiel nicht nur der Verfasser rechtlich verantwortlich sein, sondern auch die Betreiber der Facebook-Seiten, auf denen sie gepostet werden.

Die Betreiber von Facebook-Seiten, die ihren „Followern“ (Nutzern) die Kommentierung von Beiträgen auf der Seite ermöglichen gelten als Host-Provider im Sinne des Gesetzes (E-Commerce-Gesetz) und müssen bei Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten auf ihrer Seite unverzüglich tätig werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Facebook-Seite von einem Unternehmer oder privat betrieben wird.

Der Betreiber der Facebook-Seite „hostet“ die dort veröffentlichten Kommentare und ist nur in zwei Fällen nicht für ihren Inhalt verantwortlich:

1. wenn er von der Rechtswidrigkeit der Inhalte keine Kenntnis hat und sie nicht offensichtlich ist, oder

2. wenn er die Inhalte sobald er Kenntnis erlangt unverzüglich entfernt.

„Unverzüglich“ bedeutet in diesem Fall „ohne schuldhaftes Zögern“. Die Inhalte müssen also nicht immer sofort entfernt werden, sondern es hängt vom Einzelfall ab, wann schuldhaftes Zögern vorliegt. So kann zum Beispiel die Einholung von einem juristischen Rat angemessen sein. In diesem Fall muss der Host-Provider erst nach Auskunftserteilung tätig werden.

Laut dem Obersten Gerichtshof (OGH) handelte ein Betreiber, der zwischen der Antwort seines Rechtsvertreters (am Freitag Vormittag) und der Löschung drei Tage verstreichen ließ, nicht unverzüglich.

Entscheidung des OGH zur Unverzüglichkeit.

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