Schluss mit aussichtslosen Pfändungen und sanfter Druck in Richtung Insolvenz: Die Novelle der Exekutionsordnung hat es in sich.
Schluss mit aussichtslosen Pfändungen und sanfter Druck in Richtung Insolvenz: Die Novelle der Exekutionsordnung hat es in sich.
Alles neu in der Exekutionsordnung (EO)? Könnte man so sagen, denn die Novelle lässt keinen Stein auf dem anderen. Jahrzehntelang vom Gesetzgeber nicht angegriffen, wird nun auf die Exekutionen reagiert, bei denen auch über Jahre hinweg kaum etwas weitergegangen ist. Wo nichts Pfändbares zu holen ist, steht das Verfahren.
Die Rechtspfleger erhalten hierfür zusätzliche Kompetenzen und das neue Gesamtvollstreckungsverfahren wird eingeführt. Zudem wird einiges für die Gläubiger vereinfacht. Mussten sie bisher genau festlegen, ob sie eine Fahrnis- oder auch Gehaltsexekution beantragen, um in weiterer Folge auch zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses zu gelangen, so entfällt dies nun. Der Gesetzgeber spricht von Exekutionspaketen, in denen die unterschiedlichen Arten gebündelt werden und auch die Erstellung eines Vermögensverzeichnisses inkludiert ist.
Im „erweiterten Exekutionspaket“ (§ 330 EO) wurde festgelegt, dass der Rechtspfleger auf Wunsch des Gläubigers einen Verwalter - vergleichbar einem Insolvenzverwalter in der Insolvenz - bestellen kann. Seine Aufgabe ist es, bewegliches Vermögen zu erheben, um in der Folge die geeigneten Schritte zur bestmöglichen Gläubigerbefriedigung zu setzen.
Was tun mit aussichtslosen Pfändungen?
Aber zurück zu den aussichtslosen Pfändungen. Bislang finden viele hoch verschuldete Österreicherinnen und Österreicher - trotz offensichtlicher Zahlungsunfähigkeit – nicht den Weg in den Privatkonkurs. Sie verbleiben in einer Art „Dauerexekution“ ohne Aussicht auf Veränderung. Die Gläubiger wiederum betreiben und betreiben mit großem Aufwand, doch auch hier kaum Ergebnisse. Bei solchen „aussichtslosen“ Fällen hakt nun das neue Gesetz ein, das mit 1. Juli 2021 getreten ist.
Ab dann kommt den Rechtspflegern bei Bezirksgerichten eine entscheidende Rolle zu: Sie prüfen
# nach Vorliegen eines Exekutionsantrages eines Gläubigers,
# anhand der durchzuführenden Vermögenserhebungen durch Vollstreckungsorgane („Gerichtsvollzieher verlangt ein Vermögensverzeichnis“),
ob eine Person oder ein Einzelunternehmer zahlungsunfähig ist.
Stellen sie dies fest, dann ist Schluss mit dem Pfänden. Das macht den Weg in das Gesamtvollstreckungsverfahren frei. Ein Verfahren übrigens, das völlig neu ist. Verankert in der hinsichtlich des Gesamtvollstreckungsverfahrens novellierten Insolvenzordnung - und nicht (!) in der Exekutionsordnung - wird es als eine Art des Schuldenregulierungsverfahrens bezeichnet und hat damit Auswirkungen auf den Privatkonkurs.
Daher wird das auf Antrag eines Gläubigers eröffnete Gesamtvollstreckungsverfahren im Insolvenzedikt auch als Schuldenregulierungsverfahren bezeichnet.
Fließender Übergang vom Exekutions- ins Insolvenzverfahren
Worum handelt es sich hierbei? Nach Feststellung der Zahlungsunfähigkeit durch den Rechtspfleger, werden die Gläubiger darüber informiert, dass weitere Exekutionsversuche einstweilen nicht mehr möglich sind und sie nun einen Antrag auf Gesamtvollstreckung stellen können. Damit bekommen die Gläubiger ein neues Instrument in die Hand, um ihre Forderungen aktiv einbringlich zu machen. Im Schuldenregulierungsverfahren stellt demgegenüber in der Regel der Schuldner den Antrag.
Wird das Verfahren eröffnet, dann sammeln die Rechtspfleger alle pfändbaren Beträge ein. Verteilungen an die Insolvenzgläubiger sind durchzuführen,
# sobald eine Quote von zumindest 10% verteilt werden kann,
# jedenfalls aber nach drei Jahren.
Zum Zug kommen jene Gläubiger, die ihre Forderung bei Gericht im Verfahren geltend machen. Der Gedanke einer gleichmäßigen Verteilung einer Quote, um keinen Gläubiger zu bevor- oder zu benachteiligen stammt ganz klar aus der Insolvenzordnung.
Im Rahmen der „normalen“ Exekution ist das anders, hier erhält der erste, der sie beantragt, die gepfändeten Beträge (first come, first serve). Im Grunde geht das Verfahren endlos weiter solange pfändbare Beträge beim Schuldner vorhanden sind. Das Gericht kann aber (neu) nach fünf Jahren einen Schlussstrich ziehen - wenn kaum Zahlungen eingegangen sind. Der Hammer bei dieser Neuregelung: Wird das Verfahren ohne Entschuldung beendet, leben alle Forderungen wieder auf und es kann wieder exekutiert werden.
Sanftes Drängen in die Schuldenregulierung (Insolvenz)
Das Gesamtvollstreckungsverfahren ermöglicht – so es beendet wird - dem Schuldner also keinen wirtschaftlichen Neustart. Aber es gibt eine Alternative: Wird ein solches Verfahren eröffnet, kann der Schuldner, wenn er das möchte, auf ein klassisches Schuldenregulierungsverfahren umsteigen, indem er den Gläubigern (im laufenden Gesamtvollstreckungsverfahren)
# einen Zahlungsplan,
# Sanierungsplan oder
# die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens (hierbei gibt es 2 Varianten, sogleich)
anbietet.
Die Neuregelung bringt eine Verkürzung der Entschuldungsdauer mit sich. Die Prüfung der Angemessenheit des Zahlungsplanes wird von fünf auf drei Jahre reduziert.
Das bisherige Abschöpfungsverfahren wird
# (Variante 1) als Tilgungsplan drei Jahre
# (Variante 2) als Abschöpfungsplan fünf Jahre
dauern.
Der 3-jährige Tilgungsplan soll nur jenen Schuldnern zu Gute kommen, die nach Feststellung der Zahlungsunfähigkeit rasch reagieren und sich um eine Entschuldung bemühen. Wer das nicht macht, dem bleibt der 5-jährige Abschöpfungsplan.
Es ist zu befürchten, dass diese Neuregelungen den (all dem vorgelagerten) Zahlungsplan unattraktiver machen. Damit ist mit reduzierten Rückflüssen an die Gläubiger zu rechnen; dies obwohl viele Schuldner über die finanziellen Mittel verfügen, länger und damit mehr zurückzahlen zu können. Die mangelnde Attraktivität des Gesamtvollstreckungsverfahrens lassen das Schuldenregulierungsverfahren umso annehmbarer erscheinen. Denn wer sich im Rahmen eines Privatkonkurses entschuldet, kann eben wirtschaftlich neu durchstarten und die Fehler der Vergangenheit hinter sich lassen. Im Gesamtvollstreckungsverfahren gibt es diese Möglichkeit nicht.
Veröffentlichung zum Schutz der Gläubiger
Zahlungsunfähigkeit und Gesamtvollstreckungsverfahren werden ab sofort veröffentlicht. Das mag für den Schuldner unangenehm sein, für die Gläubiger ist sie jedoch wichtig. Schließlich werden sie vor zahlungsschwachen bzw. -unfähigen Kunden gewarnt und können Zahlungsausfälle bzw. langjährige kostenintensive Betreibungen wie auch Exekutionen vermeiden.
Staat zwingt die Beteiligten zum Handeln
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass in Österreich bisher die Lücke zwischen jenen Personen, die in den Privatkonkurs gehen und jenen, die es nicht tun, aber genauso zahlungsunfähig sind, groß ist, bzw. nunmehr verringert werden soll. Diese Novelle reagiert darauf und ist somit positiv zu bewerten. Ob die Ausgestaltung des Gesetzes dabei hilft, die Ziele - schnellere Entschuldung, Vermeidung wenig erfolgversprechender, langjähriger Exekutionen und Forcierung des Schuldenregulierungsverfahrens – zu erreichen, wird die Praxis zeigen.
Für die Gläubiger besteht die berechtigte Hoffnung, dass die Exekutionsphase verkürzt wird und schneller in ein Verfahren mit klaren Regeln übergegangen werden kann. Dem Wettrennen um Pfändbares wird damit ein schnelleres Ende bereitet. Das macht den Geschäftsbetrieb in Bezug auf offene Forderungen planbarer als bisher, hoffentlich auch erfolgreicher im Sinne schnellerer Rückzahlungen.
Achtung! Auf jenen Gläubiger, die ein Pfandrecht (ausgenommen Liegenschaft) erworben haben, lastet nun aber der Druck, innerhalb von sechs Monaten nach Feststellung der Zahlungsunfähigkeit einen Antrag auf Eröffnung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens zu stellen. Ansonsten erlischt das Recht.
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