Wienerstraße 80, 2500 Baden +43 2252 86366 Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Select your language

Aktuelles

12-Stunden Arbeitstag – Was ist wirklich geplant?

Was hat die Regierung im Hinblick auf den 12-Stunden Tag tatsächlich vor und wie soll das Gesetz genau angepasst werden?

Was hat die Regierung im Hinblick auf den 12-Stunden Tag tatsächlich vor und wie soll das Gesetz genau angepasst werden?

Das Regierungsprogramm

Im Regierungsprogramm 2017-2022 ist das Bekenntnis zu einer flexiblen Arbeitsgestaltung enthalten. Dies soll ermöglichen, das Arbeitszeitvolumen besser an die Auftragslage anpassen zu können und eine bessere Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Freizeit zu gewährleisten. Die tägliche und wöchentliche Normalarbeitszeit (8 Stunden pro Tag bzw 40 Stunden pro Woche; manche Kollektivverträge sehen eine Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden vor) soll gleich bleiben. Auch Kollektivvertragliche Regelungen der Normalarbeitszeit sollen durch die Neuregelung unberührt bleiben.

Mit 01.01.2019 sollen zur Flexibilisierung und Entbürokratisierung der Arbeitszeitgesetze folgende Maßnahmen in Kraft treten:

Erweiterung der Ausnahmen

Die Arbeitszeit-Richtlinie der EU ermöglicht Ausnahmen für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern. Bisher hat Österreich die Möglichkeiten hier nicht voll ausgeschöpft. Künftig sollen neben den leitenden Angestellten auch andere Personen mit selbständiger Entscheidungsbefugnis und Arbeitskräfte, die Familienangehörige sind, vom Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz ausgenommen werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Arbeitszeit nicht gemessen oder im Voraus festgesetzt oder von den Arbeitnehmern selbst festgelegt wird.

Dies muss sich aus den Merkmalen der Tätigkeit ergeben. Wird die Arbeitszeit freiwillig nicht gemessen („Vertrauensarbeitszeit“), fällt das Verhältnis nicht unter die Ausnahme.

Die Voraussetzungen müssen im Hinblick auf die gesamte Arbeitszeit und nicht nur ein Teil davon vorliegen. Aus den Materialien geht hervor, dass unter die Ausnahmeregelung z.B. bestimmte hochrangige Führungskräfte fallen, deren gesamte Arbeitszeit nicht gemessen oder nicht im Voraus festgelegt wird, da sie über ihre Arbeitszeiteinteilung selbst entscheiden können.

Anhebung der Höchstgrenze der Arbeitszeit

Gemäß dem Regierungsprogramm wird die tägliche Höchstarbeitszeit von 10 auf 12 Stunden und die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 50 auf 60 Stunden erhöht.

Aktuell gibt es Ausnahmen, bei denen die Arbeitszeit jetzt schon 10 pro Tag bzw. 50 Stunden pro Woche überschreiten darf. Diese Ausnahmen sind mit der neuen Regelung nicht mehr notwendig und sollen gestrichen werden.

Flexibilisierung der Übertragung von Zeitguthaben

Kollektivverträge können derzeit eine Übertragung von Zeitguthaben nur in den nächsten Durchrechnungszeitraum beschränken. Dies soll insofern flexibilisiert werden, dass die mehrmalige Übertragung von Zeitguthaben und Zeitschulden ermöglicht wird.

Gleitzeit

Bei Gleitzeit haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, Beginn und Ende ihrer Arbeitszeit selbst zu bestimmen. Dabei kann fünfmal pro Woche eine Verlängerung der Tagesarbeitszeit auf 12 Stunden erfolgen. Wenn dies ausgeschöpft wird, muss ein sechster Arbeitstag frei sein, da die wöchentliche Höchstarbeitszeit bereits erreicht ist. Wenn an fünf Wochentagen jeweils 10 Stunden gearbeitet wird, sind am sechsten Arbeitstag höchstens 8 Stunden zulässig. Nicht übertragbare Gleitstunden werden am Ende der Gleitzeitperiode wie bisher mit Zuschlag (Zeit oder Geld) vergütet.

Überstunden

Für vereinbarte Überstunden (11. und 12. Stunde) steht zumindestens der gesetzliche Überstundenzuschlag zu. Ein Ausgleich in Zeit kann ebenfalls zulässig sein.

Die bisherige Regelung der zulässigen Überstunden (5 Stunden pro Woche und darüber hinaus 60 Stunden pro Jahr) soll durch eine Beschränkung der wöchentlichen Überstundenanzahl auf 20 Stunden ersetzt werden. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb von 17 Wochen darf dann 48 Stunden nicht überschreiten.

Die Bestimmungen über Sonderüberstunden sind mit der Neuregelung nicht mehr notwendig.

Arbeitnehmer können in Zukunft Überstunden aus überwiegenden persönlichen Interessen ablehnen, wenn dadurch die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überstiegen wird. Sie dürfen deswegen im Bezug auf das Entgelt, die Aufstiegsmöglichkeiten oder eine Versetzung nicht benachteiligt werden.

Verkürzung der täglichen Ruhezeit im Tourismus

Derzeit kann ein Kollektivvertrag im Gastgewerbe für Vollzeitkräfte in Küche und Service von Saisonbetrieben verkürzte Ruhezeiten vorsehen.

Diese Möglichkeit soll in Zukunft für alle Arbeitnehmer in Küche und Service (also auch bei Teilzeitkräften und in Nichtsaisonbetrieben) bestehen. Voraussetzung ist, dass sie „geteilte Dienste“ leisten. Ein geteilter Dienst liegt vor, wenn die Tagesarbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens drei Stunden unterbrochen wird. Damit sollen Betriebe besser auf die gängigen Arbeitsspitzen in der Früh und am Abend reagieren können.

Ausnahme von der Wochenend- und Feiertagsruhe

Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe sind derzeit nur in bestimmten Fällen möglich und haben eine lange Vorlaufzeit. Künftig sollen auch Ausnahmen auch durch Betriebsvereinbarung möglich sein. Eine solche Ausnahme soll allerdings auf vier Wochenenden oder Feiertage pro Arbeitnehmer und Jahr beschränkt werden.

In Betrieben ohne Betriebsrat soll mit dem jeweiligen Arbeitnehmer schriftlich eine Vereinbarung getroffen werden können. Die betroffenen Beschäftigten sollen ein Ablehnungsrecht haben und ein Benachteiligungsverbot soll bestehen.

Weitere interessante Beiträge

Forsthuber & Partner Rechtsanwälte

Ihr Recht ist unser Auftrag!

Als traditionsreiche Anwaltskanzlei in Baden bieten wir Ihnen alle großen Rechtsgebiete spezialisiert an und bieten Ihnen ein umfassendes Service.

Anschrift

Forsthuber & Partner Rechtsanwälte
Wienerstraße 80
2500 Baden
+43 2252 86 3 66
frage@forsthuber.at
Mo, Di, Do: 9-12 Uhr und 13-17 Uhr
Mi, Fr:  9-12 Uhr

Wir benutzen Cookies und externe Dienste

Wir nutzen Cookies und externe Dienste auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.