Der VwGH hebt eine Disziplinarstrafe gegen einen Arzt auf: Entscheidend ist nicht ein pauschales Urteil über Ivermectin, sondern die konkrete Prüfung der damaligen medizinischen Evidenzlage und der ärztlichen Therapiefreiheit.
Während der Corona-Zeit standen Ärzte, die von der behördlichen Linie abwichen, schnell unter besonderer Beobachtung. Eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zeigt nun: Eine disziplinarrechtliche Bestrafung darf nicht auf pauschale Bewertungen gestützt werden.
Der VwGH hat eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich aufgehoben, mit der ein Arzt wegen der Verschreibung von Ivermectin zur Behandlung einer COVID-19-Erkrankung bestraft worden war. Die Sache muss neu geprüft werden.
Der entscheidende Punkt: Das Verwaltungsgericht hatte die damalige medizinische Evidenzlage nicht ausreichend erhoben und kein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
Worum ging es?
Dem Verfahren lag eine Verschreibung aus dem Dezember 2021 zugrunde. Der Arzt hatte einer Patientin beziehungsweise deren Familie telefonisch Ivermectin verschrieben. Daraufhin wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sah darin einen Verstoß gegen ärztliche Berufspflichten und verhängte eine Geldstrafe.
Der Arzt wehrte sich dagegen vor dem Verwaltungsgerichtshof – mit Erfolg.
Die Entscheidung ist im Rechtsinformationssystem des Bundes unter VwGH Ra 2025/09/0078 vom 23. Februar 2026 abrufbar. Der VwGH hielt dort fest, dass eine Rechtsgrundlage für die Annahme fehle, wonach die Verabreichung eines in Österreich nicht zugelassenen Arzneimittels per se einem behandelnden Arzt als Disziplinarvergehen anzulasten wäre.
Ivermectin war nicht bloß ein „Tiermittel“
In der öffentlichen Debatte wurde Ivermectin während der Corona-Zeit häufig verkürzt als „Pferdeentwurmungsmittel“ dargestellt. Auch der damalige Gesundheitsminister Dr. Wolfgang Mückstein kritisierte die Bewerbung von Ivermectin gegen COVID-19 scharf; im parlamentarischen Zusammenhang wurde die Debatte um Ivermectin ausdrücklich aufgegriffen.
Diese verkürzte Darstellung griff jedenfalls zu kurz. Richtig ist: Ivermectin gibt es sowohl für die Humanmedizin als auch für die Tiermedizin. Die EMA hielt ausdrücklich fest, dass Ivermectin-Tabletten in der EU für bestimmte parasitäre Wurmerkrankungen beim Menschen zugelassen sind und Ivermectin-Hautpräparate bei Hauterkrankungen wie Rosazea verwendet werden; daneben bestehen veterinärmedizinische Zulassungen für verschiedene Tierarten.
Auch das BASG führte aus, dass Ivermectin in Österreich in der Humanmedizin unter anderem bei Skabies und bestimmten parasitären Erkrankungen zugelassen ist, während im veterinärmedizinischen Bereich eigene Anwendungen gegen innere und äußere Parasiten bei Tieren bestehen.
Die eigentliche Streitfrage war daher nicht, ob Ivermectin überhaupt ein Humanarzneimittel ist. Die entscheidende Frage war vielmehr, ob der konkrete Einsatz gegen COVID-19 im Dezember 2021 aus damaliger Sicht ärztlich vertretbar war.
Auch nach der Corona-Zeit ist Ivermectin nicht völlig aus der medizinischen Diskussion verschwunden. Das Bayerische Ärzteblatt erwähnte im Zusammenhang mit dem Post-Vac-Syndrom, dass in den USA unter anderem Maraviroc, Ivermectin, Nattokinase und andere Substanzen verbreitet seien und auch hierzulande in einigen Praxen eingesetzt würden.
Auch in der Onkologie wird der Wirkstoff wissenschaftlich diskutiert. Übersichtsarbeiten beschreiben präklinische Hinweise auf antitumorale Effekte von Ivermectin; daraus folgt aber noch keine gesicherte Krebstherapie. Entscheidend bleiben belastbare klinische Daten und eine ärztliche Einzelfallprüfung.
Der damalige Wissensstand zählt
Für die Beurteilung war nicht entscheidend, wie Ivermectin heute bewertet wird. Entscheidend war, welcher medizinische Wissensstand im Dezember 2021 bestand.
Der Arzt berief sich unter anderem darauf, dass Ivermectin bereits im Jahr 2020 im Zusammenhang mit COVID-19 fachlich diskutiert worden sei. Das bedeutet nicht automatisch, dass die Verschreibung richtig war. Es bedeutet aber sehr wohl, dass das Gericht dieses Vorbringen nicht einfach vom Tisch wischen durfte.
Gerade in einer außergewöhnlichen Situation wie der Corona-Zeit muss ein Gericht genau prüfen, ob eine ärztliche Entscheidung im damaligen Zeitpunkt vertretbar war.
Gerade diese gemischte und sich entwickelnde Evidenzlage macht die VwGH-Entscheidung bedeutsam: Ein Disziplinargericht durfte die Frage nicht pauschal beantworten, sondern hätte die damalige medizinische Evidenzlage sachverständig prüfen müssen.
Nicht jede Abweichung ist automatisch ein Berufsvergehen
Der zentrale Punkt der Entscheidung ist klar: Ein Arzt handelt nicht schon deshalb berufspflichtwidrig, weil er ein Arzneimittel außerhalb einer bestimmten Zulassung oder entgegen allgemeinen Empfehlungen einsetzt.
Ärztliche Therapiefreiheit ist kein bloßes Schlagwort. Nach § 49 ÄrzteG haben Ärzte Patienten nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung zu behandeln. Daraus folgt Sorgfaltspflicht – aber auch ein fachlicher Beurteilungsspielraum.
Entscheidend ist daher der konkrete Einzelfall: War die Behandlung zum damaligen Zeitpunkt medizinisch vertretbar? Diente sie dem Wohl des Patienten? Wurde die gebotene ärztliche Sorgfalt eingehalten?
Genau diese Prüfung fehlte.
Medizinische Fachfragen brauchen medizinische Prüfung
Der VwGH beanstandete, dass das Landesverwaltungsgericht die medizinische Frage nicht ausreichend aufgearbeitet hatte.
Es hätte nicht bloß auf allgemeine Warnungen oder Einschätzungen abstellen dürfen, sondern ein medizinisches Sachverständigengutachten einholen müssen.
Das ist der rechtsstaatlich wichtige Kern der Entscheidung: Wer einem Arzt eine Berufspflichtverletzung vorwirft, muss begründen können, warum dessen Vorgehen im konkreten Zeitpunkt berufspflichtwidrig gewesen sein soll.
Ein bloßes „Das entsprach nicht der Linie“ genügt nicht.
Therapiefreiheit statt schematischer Bestrafung
Die Entscheidung ist ein wichtiges Signal für Ärzte und Patienten.
Der VwGH stärkt nicht eine bestimmte Behandlungsmethode. Er stärkt etwas Grundsätzlicheres: die Pflicht zu einem fairen Verfahren, zu einer ordentlichen Beweisaufnahme und zu einer ernsthaften Auseinandersetzung mit der ärztlichen Therapiefreiheit.
Therapiefreiheit bedeutet nicht Beliebigkeit. Aber sie bedeutet eben auch nicht, dass Ärzte nur nach behördlichen oder medialen Vorgaben handeln dürfen.
Fazit
Der VwGH hat die Disziplinarstrafe gegen den Arzt aufgehoben, weil das Landesverwaltungsgericht den Fall nicht ausreichend aufgearbeitet hatte. Insbesondere fehlte eine sachverständige Prüfung der damaligen medizinischen Evidenzlage.
Die Entscheidung ist daher mehr als ein Einzelfall. Sie erinnert daran, dass auch in Krisenzeiten rechtsstaatliche Standards gelten.
Wer einem Arzt eine Berufspflichtverletzung vorwirft, muss den Sachverhalt sauber erheben, medizinische Fachfragen fachlich klären und die Therapiefreiheit ernst nehmen.
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