Der Oberste Gerichtshof sprach aus, dass ein Kosmetiksalon Zahnbleaching ohne der Mitwirkung eines Zahnarztes nicht anbieten darf.
Der Oberste Gerichtshof sprach aus, dass ein Kosmetiksalon Zahnbleaching ohne der Mitwirkung eines Zahnarztes nicht anbieten darf.
Nach dem Zahnärztegesetz gehört zum zahnärztlichen Vorbehaltsbereich „die Vornahme von kosmetischen und ästhetischen Eingriffen an den Zähnen, sofern diese eine zahnärztliche Untersuchung und Diagnose erfordern“.
Im vorliegenden Fall bot die Beklagte in ihren Kosmetiksalons „kosmetisches Zahnbleaching“ an. Sie verwendet dafür ein Zahngel, das kein Wasserstoffperoxyd enthält. Bei der Anwendung füllt ein Mitarbeiter das Gel in eine Mundschiene, die sich der Kunde selbst in den Mund setzt. Dann wird das Zahnaufhellungsgel von außen mit einer LED-Lampe aktiviert. Bei der Behandlung findet eine „photochemische Reaktion“ statt. Bei Erkrankungen des Zahnfleisches und bei unbehandeltem Karies darf die Behandlung nicht durchgeführt werden. Bei der Beklagten sind keine Zahnärzte beschäftigt.
Damit wird in den zahnärztlichen Vorbehaltsbereich eingegriffen. Daher untersagt der OGH die Behandlung solange keine Zahnärzte bei der Beklagten beschäftigt sind.
Das gesamte Urteil.
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