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Gespaltene Auslegung des Gewährleistungsrechts

Sind von der gewährleistungsrechtlichen Verbesserungspflicht der Ausbau der mangelhaften Sache und der Einbau des Ersatzguts umfasst? Diese Frage beantwortete der OGH neulich.

Sind von der gewährleistungsrechtlichen Verbesserungspflicht der Ausbau der mangelhaften Sache und der Einbau des Ersatzguts umfasst? In diesem Zusammenhang ist ist § 932 ABGB gespalten auszulegen. Nur im Anwendungsbereich der Verbrauchsgüterkauf-RL 1999/44/EG, das heisst bei Gewährleistungsansprüchen von Verbrauchern gegen Unternehmer, zählt die Übernahme der Aus- und Einbaukosten aufgrund der Vorgaben des EuGH zur Mängelbehebung. Bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern handelt es sich hingegen weiterhin um Mangelfolgeschäden, die vom Übergeber nur nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen zu ersetzen sind.

Der Sachverhalt

Die klagende Unternehmerin bestellte bei einem Lieferanten Trittschalldämmplatten. Die Lieferung erfolgte durch den Hersteller. Erst nach Verlegung des Estrichs stellte sich heraus, dass die Trittschalldämmplatten nicht die zugesagte Belastbarkeit aufwiesen. Es kam deshalb zu Rissbildungen im Boden. Zur Sanierung musste die Klägerin den gesamten Bodenaufbau wieder herausreißen und neue Platten sowie einen neuen Estrich verlegen.

Im vorliegenden Verfahren begehrte die Klägerin vom Hersteller der Platten Schadenersatz für die Sanierungskosten. Die Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem Lieferanten entfalte Schutzwirkungen zu ihren Gunsten, weshalb die Beklagte für diesen Vermögensschaden hafte. Die Beklagte wendete, dass die Haftung aufgrund der Schutzwirkungen eines Vertrags zugunsten Dritter nur subsidiär bestehen kann. Die Klägerin verfügt aber ohnehin über einen gewährleistungsrechtlichen Ersatzanspruch gegen ihren Vertragspartner, den Lieferanten.

Die Entscheidung

Aufgrund des Vorbringens der Beklagten hatte sich der OGH im vorliegenden Fall erstmals mit der in der Literatur strittigen Frage auseinanderzusetzen, ob die Einbeziehung des Aus- und Einbaus in die Gewährleistungspflicht auf Verbrauchergeschäfte beschränkt ist. Er befürwortete eine gespaltene Auslegung für Verbraucher- und Unternehmergeschäfte. Die Richtlinie sei in Österreich zwar in weiten Teilen durch allgemein geltende Regelungen des ABGB umgesetzt worden. Aus dem Blickwinkel des Umsetzungsgesetzgebers erscheine die spätere EuGH-Judikatur jedoch “außerordentlich überraschend“. Bei Unternehmergeschäften bleibe es daher dabei, dass Aus- und Einbaukosten nur im Rahmen des Schadenersatzes übernommen werden müssen. Der Einwand der Subsidiarität ist daher zwar in Bezug auf den Mangelschaden (die Erneuerung der Trittschalldämmplatten) berechtigt, nicht jedoch in Bezug auf die von der gewährleistungsrechtlichen Haftung des Lieferanten nicht umfassten sonstigen Sanierungskosten. Die Beklagte wurde zum Ersatz dieser Sanierungskosten verpflichtet.

OGH 25. 3. 2014, 9 Ob 64/13x

 

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