Macht es für die Berechnung von Unterhalt im Fall einer Scheidung einen Unterschied, ob Einkünfte aus Schwarzarbeit stammen oder ordnungsgemäß bezogen wurden?
Macht es für die Berechnung von Unterhalt im Fall einer Scheidung einen Unterschied, ob Einkünfte aus Schwarzarbeit stammen oder ordnungsgemäß bezogen wurden?
Einkünfte aus Schwarzarbeit fallen grundsätzlich in die Unterhaltsbemessungsgrundlage. Dass Steuern und SV-Beiträge nachgezahlt wurden oder noch werden, muss der Unterhaltspflichtige konkret behaupten und beweisen. Wenn er nur vorbringt, dass grundsätzlich noch eine Nachzahlungspflicht besteht, sind die gesamten Einkünfte unterhaltsrelevant. Er muss dann also nicht nur die Steuern nachzahlen, sondern bezahlt auch deutlich mehr Unterhalt als er bei legalen Einkünften zu zahlen hätte.
Wenn der Unterhaltsschuldner über längere Zeit Schwarzeinnahmen bezogen hat und eine Nachzahlung der offenen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge für die Vergangenheit nicht einmal behauptet hat, werden die ungekürzten Einkünfte dann auch noch als Basis für die Bemessung der zukünftigen Unterhaltsleistungen herangezogen.
Erst nach der ordnungsgemäßen Deklarierung der Einkünfte kann der Unterhaltspflichtige die Herabsetzung des Unterhalts verlangen.
Siehe auch: OGH 19. 11. 2014, 6 Ob 186/14t