Der Elternteil, der die alleinige Obsorge hat, kann seinen Unterhaltsanspruch verlieren, wenn er versucht die Kinder dem anderen Elternteil gegenüber zu entfremden.
Der aktuelle Fall
Aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung war eine Mutter gegenüber dem Vater nach Ehescheidung unterhaltsberechtigt. Nach den Feststellungen des Erstgerichts versuchte die Mutter seit 2008 systematisch, mit zunehmender Intensität und mit großen Erfolgen, Kontakte der beiden gemeinsamen Kinder mit dem Vater und dessen Familie zu unterbinden beziehungsweise auf das unausweichliche Maß zu reduzieren. Sie will dadurch bewusst eine Entfremdung der Kinder von ihrem Vater herbeiführen. Auf die Bedürfnisse und die Meinung der Kinder nimmt sie dabei keine Rücksicht.
Hat die Mutter dadurch ihren Unterhaltsanspruch verwirkt? Der Rechtsstreit über diese Frage ging bis vor den Obersten Gerichtshof (OGH).
Die Entscheidung
Nach dem Wohlverhaltensgebot darf der obsorgeberechtigte Elternteil das Kontaktrecht des anderen Elternteils nicht beeinträchtigen. Jahrelange, grundlose und massive Verstöße des nach Scheidung unterhaltsberechtigten Elternteils gegen dieses Gebot in der Absicht, die gemeinsamen Kinder dem unterhaltspflichtigen anderen Elternteil zu entfremden, führen zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs. Dies ist auch der Fall, wenn der Unterhaltspflichtige keine Versuche unternommen hat, sein Kontaktrecht im Außerstreitverfahren durchzusetzen.
Laufende Verfehlungen, die einzeln betrachtet nicht zur Unterhaltsverwirkung ausreichen, können nach einiger Zeit angesammelt solches Gewicht erlangen, dass der Scheidungsunterhalt ab diesem Zeitpunkt verwirkt ist.
Der OGH gelangte zum Schluss, dass die Mutter ihren Unterhaltsanspruch nach den aktuellen Feststellungen jedenfalls ab Mitte 2011 verwirkt hat. Das Verfahren wird jedoch zur genauen Beweiserfassung vom Berufungsgericht noch fortgesetzt.
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