Wienerstraße 80, 2500 Baden +43 2252 86366 frage@forsthuber.at

Select your language

Aktuelles

Schenkungsanrechnung bei Schenkung 24 Jahre vor Tod?

Ein Haus wird 24 Jahre vor Tod an den älteren Sohn verschenkt. Muss er sich das auf seinen Erbteil anrechnen lassen? Der jüngere Bruder sagt wütend ja, aber was sagt das Gericht?.

Ein Haus wird 24 Jahre vor Tod an den älteren Sohn verschenkt. Muss er sich das auf seinen Erbteil anrechnen lassen? Der jüngere Bruder sagt wütend ja, aber was sagt das Gericht?

In gewissen Fällen wird eine vor dem Tod durchgeführte Schenkung bei der Berechnung der Pflichtteile berücksichtigt. Eine mehr als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers gemachte Schenkung ist bei der Ermittlung des Pflichtteils nur dann zu berücksichtigen, wenn sie an einen Pflichtteilsberechtigten erfolgt.

Der aktuelle Fall

Im aktuellen Fall hatte der im Jahr 2013 verstorbene Erblasser im Jahr 1989 seinen gesamten Liegenschaftsbesitz im Ausmaß von 900 ha samt Eigenjagd und Fischereirechten an die Ehefrau seines älteren Sohnes, seine Schwiegertochter, übergeben. Die Schwiegertochter gehört nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten, der ältere Sohn aber schon.

Der jüngere Sohn des Erblassers pochte darauf, dass die Schenkung bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt wird. Die Schenkung an die Schwiegertochter (und nicht an den älteren Sohn) soll nämlich nur dazu gedient haben, die Anrechnung der Schenkung zu verhindern.

Seine Klage wurde zunächst abgewiesen, doch die Sache ging bis vor den Obersten Gerichtshof (OGH).

Die Entscheidung

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Abweisung der Klage. Er verneinte das Vorliegen eines Umgehungsgeschäfts: Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der ältere Sohn eine mit dem Übernehmer des Vermögens vergleichbare rechtliche Stellung erlangt hat. Die  Schwiegertochter hat von vornherein nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört.

Ein Pflichtteilsberechtigter kann sich also nicht erfolgreich darauf stützen, dass eine länger als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers zurückliegende Schenkung an eine von vornherein nicht pflichtteilsberechtigte Person in rechtsmissbräuchlicher Absicht vorgenommen wurde. Eine solche Schenkung ist bei der Ermittlung des Pflichtteilsanspruchs nicht zu berücksichtigen.

Die gesamte Entscheidung

Weitere interessante Beiträge

Forsthuber & Partner Rechtanwälte

Ihr Recht ist unser Auftrag!

Als traditionsreiche Anwaltskanzlei in Baden bieten wir Ihnen alle großen Rechtsgebiete spezialisiert an und bieten Ihnen ein umfassendes Service.

Anschrift

Forsthuber & Partner Rechtsanwälte
Wienerstraße 80
2500 Baden
+43 2252 86 3 66
frage@forsthuber.at
Mo-Do: 9-12 Uhr und 13-17 Uhr
Fr:  9-13 Uhr

Wir benutzen Cookies und externe Dienste

Wir nutzen Cookies und externe Dienste auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.