Gilt ein Testament auch wenn die Zeugen auf einem zusätzlichen Blatt unterschreiben?
Gilt ein Testament auch wenn die Zeugen auf einem zusätzlichen Blatt unterschreiben?
Der Sachverhalt
Eine Erblasserin unterschrieb kurz vor ihrem Tod während eines Krankenhausaufenthalts ein fremdhändiges Testament. Das Testament wurde von einer Rechtsanwaltskanzlei vorbereitet. Es bestand aus zwei losen Blättern. Der Text der letztwilligen Anordnung befand sich auf der Vorderseite und der Rückseite des ersten Blattes, auf dem die Erblasserin selbst unterschrieb. Das zweite Blatt war für die Unterschriften der drei Testamentszeugen vorgesehen.
Die Zeugen unterschrieben ausschließlich auf diesem zweiten Blatt. Danach wurden die beiden Blätter mit einer Büroklammer verbunden und im Safe der Anwaltskanzlei aufbewahrt.
Über die Gültigkeit des Testaments entbrannte ein Rechtsstreit. Zunächst bejahten beide Vorinstanzen die Gültigkeit. Doch der Streit ging bis vor den Obersten Gerichtshof (OGH), der das letzte Wort in der Sache hatte.
Die Entscheidung
Der OGH stellte klar, dass die Zeugen „auf der Urkunde“ zu unterschreiben haben. Damit ist die Testamentsurkunde als Träger des letzten Willens des Erblassers gemeint. Mehrere lose Blätter müssen in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen. Ein fremdhändiges Testament ist daher formungültig, wenn die Testamentszeugen nicht auf dem Blatt (oder den Blättern) mit dem Text der letztwilligen Verfügung selbst, sondern nur auf einem zusätzlichen losen und leeren Blatt unterschrieben haben.
Das Testament ist wegen diesem Formfehler also ungültig.