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„Der Hund oder ich?“

"Der Hund oder ich?", dieses Ultimatum stellte ein Familienvater seiner Familie. Die Familie entschied sich für den Hund, er zog aus. Wen trifft das Verschulden an der später erfolgten Ehezerrüttung?

"Der Hund oder ich?", dieses Ultimatum stellte ein Familienvater seiner Familie. Die Familie entschied sich für den Hund, er zog aus. Wen trifft das Verschulden an der später erfolgten Ehezerrüttung?

 

Darf ein Familienvater aus dem Ehehaus ausziehen wenn gegen seinen Willen ein Hund angeschafft wird?

Bei einer Familie hing der Haussegen ganz schief. Eines Tages tauchte der Sohn der Familie mit einem Hund zu Hause auf. Die Mutter hatte damit gar kein Problem, dem Familienvater passte das jedoch überhaupt nicht in den Kram. Er stellte seiner Familie das Ultimatum „Der Hund oder ich?“. Seine Gattin entgegnete:„Reisende soll man nicht aufhalten“. Damit entschied sich die Familie für den Hund. Aus diesem Grund zog der Vater in das Gartenhaus am selben Grundstück und nach drei Wochen in seine jetzige Wohnung.

Bei der mündlichen Berufungsverhandlung kam heraus, dass zwischen dem Vater und dem Sohn, der den Hund nach Hause gebracht hatte, keine Diskussion stattgefunden hat, wie das Hundeproblem gelöst werden könnte. Der Mann ist überhaupt nicht bereit gewesen, nach Lösungen zu suchen.

Die Verletzung der Pflicht zum gemeinsamen Wohnen, insbesondere durch nicht gerechtfertigtes Aufheben der ehelichen Gemeinschaft, ist grundsätzlich eine Eheverfehlung. Das Verschulden kann aber ausgeschlossen sein, wenn das Verlassen der Ehewohnung eine entschuldbare Reaktionshandlung auf schwerwiegende Eheverfehlungen des Partners darstellt. Das Vorliegen von dieser Situation muss der ausziehende Ehepartner behaupten und zu beweisen.

In diesem Fall hat der Ehemann die Ehewohnung nicht gerechtfertigt verlassen. Die Reaktion auf das Ultimatum führt nicht dazu, dass ein wichtiger Grund vorgelegen ist. Daher und da er nach seinem Auszug eine außereheliche Beziehung führte trägt er das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung, die in weiterer Folge zur Scheidung geführt hat.

 

Siehe 7 Ob 81/13g

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