Ein Niederösterreicher bekam eine saftige Strafe nachdem er nach einem falschen Alarm seiner Alarmanlage zu Hause betrunken angetroffen wurde. Er versuchte dagegen rechtlich vorzugehen und wendete sich an den Verwaltungsgerichthof (VwGH).
Die Organe der Bundespolizei dürfen die Atemluft von Personen auf Alkoholgehalt untersuchen, wenn sie „verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben“. Wenn man zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, leistet man besser Folge, da sonst eine saftige Geldstrafe droht.
Der Sachverhalt
Über einen Niederösterreicher wurde eine Geldstrafe von € 1.600,- (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden) verhängt, weil er die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert hat. Die Polizei wurde auf ihn aufmerksam weil es zu einer Fehlauslösung der Alarmanlage in seinem Haus kam. Die Untersuchung wurde dann angeordnet weil ein Polizeibeamter bei ihm einen deutlichen Alkoholgeruch, einen schwankenden Gang und eine unklare Stimme wahrgenommen hat. Daraus hat sich für ihn der Verdacht des Lenkens eines Fahrzeuges im alkoholisierten Zustand ergeben. Der Bewohner des Hauses erhob Beschwerde gegen die Strafe und brachte vor, dass der Beamte den Verdacht zu Unrecht gefasst hat und er an diesem Tag kein Fahrzeug gelenkt hat.
Das Verfahren bisher
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entschied, dass der Polizeibeamte berechtigt vom Verdacht des Lenkens eines Fahrzeuges im alkoholisierten Zustand ausgegangen ist und der Betroffene die Aufforderung zur Durchführung des Alkotests verstanden hat und dieser Folge leisten musste. Dass sich dann im Führerscheinentzugsverfahren herausgestellt hat, dass er sein Fahrzeug tatsächlich nicht gelenkt hat, ist laut dem Gericht hier irrelevant, weil es auf den Eindruck des Beamten bei der Amtshandlung ankommt. Die Verweigerung der Untersuchung stellt eine Verwaltungsübertretung dar und daher sei die Bestrafung zu Recht erfolgt.
Der Betroffene brachte in seiner dagegen erhobenen Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) vor, dass das Einschreiten des Polizeibeamten aufgrund der Fehlauslösung der Alarmanlage in keiner Verbindung mit dem Straßenverkehr gestanden ist.
Die Entscheidung
Auch wenn bei einem Polizeibeamten nicht im Zuge des Straßenverkehrs der Verdacht entsteht, eine Person habe ein Fahrzeug im alkoholisierten Zustand gelenkt ist der Polizeibeamte berechtigt die Atemluft des Anwesenden auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Dieser darf die Untersuchung nicht verweigern. Für die Zulässigkeit der Bestrafung wegen Verweigerung der Untersuchung kommt es nicht darauf an, aus welchem Anlass die Behörde den Verdacht auf das Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand schöpft. Ein „Konnex“ mit dem Straßenverkehr ist daher nicht erforderlich.
Der VwGH wies die Revision zurück und es bleibt damit bei der Bestrafung des Revisionswerbers.
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