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Motorrad: Strafe wegen „Wheelie“

Ein Motorradfahrer sollte 240€ Strafe zahlen, weil er im "Wheelie" über eine Kreuzung fuhr und mit einen zweiten "Wheelie" die Polizei provozieren wollte. Zu Recht?

Ein Motorradfahrer sollte 240€ Strafe zahlen, weil er im "Wheelie" über eine Kreuzung fuhr und mit einen zweiten "Wheelie" die Polizei provozieren wollte. Zu Recht?

Der Sachverhalt

Ein Motorradfahrer sollte eine Strafe von 240€ zahlen, weil er auf einer öffentlichen Straße im „Wheelie“ fuhr. Der Lenker überquerte einen Kreuzungsbereich absichtlich nur auf dem Hinterrad (im sogenannten „Wheelie“). Nach der Anhaltung und Kontrolle durch die Polizei wegen dieses Fahrmanövers, hob er beim Wegfahren erneut das Vorderrad absichtlich vom Boden ab. Für diese beiden Übertretungen sollte er jeweils 120€ zahlen.

Das Verfahren bisher

Der Lenker erhob gegen die Strafe Beschwerde. Das Verwaltungsgericht Wien wies die Beschwerde ab, weil sich der Lenker im Verkehr nicht der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend verhalten hat. Beim absichtlichen Fahren auf dem Hinterrad wird nämlich die Lenk- und Bremsbarkeit des Motorrades erheblich eingeschränkt und somit die Gefahr für den Motorradfahrer selbst als auch für die anderen Verkehrsteilnehmer deutlich erhöht. Gegen diese Entscheidung erhob der Lenker außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Die Entscheidung

Die volle Beherrschbarkeit eines Fahrzeuges ist nur dann gewährleistet, wenn sämtliche Räder Kontakt mit der Fahrbahn aufweisen. Die bloße Möglichkeit, das Vorderrad eines Motorrades während der Fahrt von der Fahrbahn abzuheben, reicht nicht aus um diese Fahrweise als der Eigenart eines Kraftfahrzeuges entsprechend anzusehen. Der VwGH wies daher die Revision zurück. Damit bestätigte er die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes und der Motorradfahrer muss die Strafe bezahlen.

Die gesamte Entscheidung.

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