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Aktuelles

Entwurf zum Digitalsteuerpaket

Dem Nationalrat liegt derzeit ein Ministerialentwurf zum Digitalsteuerpaket vor. Wir geben hier einen Überblick über die geplanten Änderungen. Die Datensicherheit ist bis dato leider überhaupt noch nicht berücksichtigtigt worden!

Mit dem Digitalsteuerpaket soll das Digitalsteuergesetz 2020 erlassen und das Umsatzsteuergesetz 1994 geändert werden. Im Nationalrat ist am 04.04.2019 ein entsprechender Gesetzesentwurf eingelangt. Die Begutachtungsfrist dauerte bis 09.05.2019, bis dahin konnten Stellungnahmen zu den geplanten Änderungen eingebracht werden.

Es handelt sich um einen Entwurf – es kann sich also noch einiges ändern. Wir geben hier einen ersten Überlick.

Das sind die Kernpunkte des Entwurfs:

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Einführung einer Digitalsteuer: Erfassung von Onlinewerbung mit Österreichbezug (ab 2020)

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Abschaffung der EUSt-Befreiung bei Lieferungen von Waren aus Drittländern bis € 22,- (ab 2021)

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Online-Plattformen werden für Waren aus Drittstaaten zu Steuerschuldnern (ab 2021)

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Informationsverpflichtung für Plattformen (Online-Marktplätze) und Haftung bei Verstoß gegen Sorgfaltspflichten (ab 2020)

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Ausweitung des One-Stop-Shop auf alle B2C-Dienstleistungen (= Business to Customer) und Versandhandelsumsätze (ab 2021)

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Entfall der Lieferschwelle beim Versandhandel (ab 2021)

 

Digitalsteuer auf Online-Werbung

Eine der wichtigsten Änderungen soll Onlinewerbung durch große Konzerne betreffen. Ab 01.01.2020 soll eine Digitalsteuer auf Onlinewerbung mit Österreichbezug eingeführt werden. Damit wird speziell auf internationale Unternehmen wie Google oder Facebook abgezielt. Der Digitalsteuer sollen „Onlinewerbeleistungen“ unterliegen, soweit sie „von Onlinewerbeleistern im Inland gegen Entgelt erbracht“ werden.

Eine Onlinewerbeleistung gilt als im Inland erbracht, wenn sie „auf dem Gerät eines Nutzers mit inländischer IP-Adresse erscheint und sich ihrem Inhalt und ihrer Gestaltung nach (auch) an inländische Nutzer richtet“.

Erfasst sollen nur Unternehmen werden, die einen weltweiten Umsatz von zumindest € 750 Mio und im Inland einen Umsatz aus der Durchführung von Onlinewerbeleistungen von zumindest € 25 Mio haben. Bei Unternehmensgruppen ist auf den Umsatz der gesamten Gruppe abzustellen.

Der Steuersatz soll 5 % betragen. Bemessungsgrundlage soll dabei das Entgelt sein, das der Onlinewerbeleister von seinem Kunden erhält.

Sendungen mit geringem Wert

Bisher gilt für Paketlieferungen aus Drittstaaten eine Umsatzsteuerbefreiung bis zu einem Warenwert von € 22,-. Um die Umsatzsteuer zu umgehen, sind solche Pakete oft falsch deklariert (vor allem bei Lieferungen aus China). Diese Befreiung soll abgeschafft werden, wodurch es zu einer Versteuerung der Lieferungen von Waren aus Drittländern an Verbraucher ab dem ersten Cent kommt.

Noch im Jahr 2019 mit Schwerpunktkontrollen begonnen werden, bis die Wertgrenze damm im Jahr 2021 wegfallen soll.

Online-Plattformen als Steuerschuldner

Heutzutage wird viel über große Plattformen (Online-Marktplätze wie z.B. ebay) gekauft. Diese Plattformen gelten dabei in der Regel nicht als Steuerschuldner.

Ab 2021 sollen Online-Plattformen (Online-Marktplätze) für Zwecke der Umsatzsteuer bei grenzüberschreitenden Lieferungen aus Drittstaaten an Private (Endkunden) als Lieferer und Steuerschuldner gelten.

Informationsverpflichtung und Haftung

Bei Plattformen und Online-Marktplätzen soll vorgesehen werden, dass sie relevante Informationen für die Abgabenerhebung aufzeichnen und elektronisch übermitteln müssen. Betroffen sollen zum Beispiel Plattformen wie AirBnB sein. Durch diese Regelungen soll eine Durchsetzung der korrekten Besteuerung beim Steuerschuldner erleichtert und mehr Fairness hergestellt werden.

Unterstützt ein Unternehmer die Vermietung von Grundstücken für Wohn- oder Campingzwecke oder die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen soll zum Beispiel die Postadresse des Grundstücks angegeben werden sowie die Aufenthalts- bzw Mietdauer und die Anzahl der Personen, die übernachten, bzw - falls nicht erhältlich - die Anzahl und Art der gebuchten Betten.

Vorgesehen ist eine Aufbewahrungspflicht dieser Aufzeichnungen für zehn Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Umsatz bewirkt wurde.

Die Plattformen sollen haften, wenn sie ihren Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen sind (zB bei Verletzung der Aufzeichnungspflichten).

Die neuen Aufzeichnungspflichten (samt Haftungsregelung) sollen mit 01.01.2020 in Kraft treten.

Versandhandel - Entfall der Lieferschwelle

Die Versandhandelsregelung bei der Umsatzsteuer sieht derzeit eine Lieferschwelle von € 35.000,- vor. Unternehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten unterliegen bei Versand an österreichische Private grundsätzlich erst ab Überschreiten der Lieferschwelle der österreichischen Umsatzsteuer.

Diese Lieferschwelle soll ab 2021 beim Versandhandel innerhalb der EU entfallen. Gleichzeitig soll die Registrierung für Unternehmer einfacher werden

Bei Kleinstunternehmern (Gesamtumsatz an Nichtunternehmer von maximal € 10.000,-) soll eine Besteuerung am Unternehmerort – das heißt im Ansässigkeitsstaat - vorgesehen werden.

Kritik an der geplanten Änderung

Der Entwurf enthält mehrere Passagen, die IT-Unternehmen dazu verpflichten könnten, Nutzerdaten bis zu sieben Jahre lang zu speichern. So sieht der erste Artikel des neuen Gesetzes vor, dass Anbieter von Werbung im Netz künftig die IP-Adresse von Nutzern ermitteln müssen. Zudem werden auch "sonstige Geoortungsinstrumente" zur Standortbestimmung in Aussicht gestellt. Das soll bereits dann geschehen, wenn User eine Werbeanzeige auf dem Gerät sehen – und nicht etwa erst, wenn sie auf einen Link klicken.

Aus steuertechnischen Gründen müssen Aufzeichnungen darüber sieben Jahre lang gespeichert werden. Kritiker wie der Providerverband ISPA geben an, dass damit wohl auch die Daten selbst gemeint sind, da die Behörden nur so die Informationen auch nachprüfen können.

Eine IP-Adresse ist jedoch nicht dafür geeignet, zuverlässig den Standort eines Geräts zu identifizieren, da diese verschleiert oder im Ausland als österreichisch angezeigt werden könnte. Zudem gibt es bei der Datenerhebung ein Potenzial zur Überwachung: Registriert man sich mit einer Funkzelle in der Nähe, ist ein Nutzer eindeutig erfasst. Anhand der Standortdaten, die bei der Einsicht einer Werbeanzeige gespeichert werden, könnten sie dazu verwendet werden, um umfangreiche Bewegungsprofile zu erstellen.

Das heißt, dass ein Onlinewerbeleister eine genaue Liste darüber führen muss, welcher Nutzer welche Werbung in den letzten sieben Jahren erhalten hat. Da Onlinewerbung zumeist personalisiert ist, könnten sensible Informationen über Nutzer so gesammelt werden.

Es steht zu hoffen, dass dieser Erstentwurf des Digitalsteuerpaketes daher noch datensicher gemacht wird.

Noch in Begutachtung

Der Gesetzesentwurf befand sich noch in Begutachtung. Bis 09.05.2019 wurden Stellungnahmen abgegeben, jetzt wird im Nationalrat weiter darüber beraten.

Der aktuelle Stand des Verfahrens im Nationalrat.

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