Laut einem Minerialentwurf soll es zu umfassenden Änderungen im Steuerrecht ab 2020 kommen. Im ersten Teil der Serie stellen wir die geplanten Änderungen bei der Einkommensteuer vor.
Laut einem Minerialentwurf soll es zu umfassenden Änderungen im Steuerrecht ab 2020 kommen. Auch wenn sich innenpolitisch derzeit viel tut und abzuwarten bleibt, was sich alles noch ändert, stellen wir die wichtigsten Änderungen in einer Serie von drei Teilen im Detail vor.
Noch nichts ist in Stein gemeißelt - was tatsächlich beschlossen wird zeigt sich in den kommenden Wochen und Monaten.
Im ersten Teil der Serie stellen wir die geplanten Änderungen bei der Einkommensteuer vor.
Einkommensteuer
Pauschalierung für Kleinunternehmer
Für die Gruppe der Kleinunternehmer (Umsatz bis € 35.000,- pro Jahr) soll für das Kalenderjahr 2020 eine Pauschalierungsmöglichkeit geschaffen werden. Betroffene Kleinunternehmer sollen zukünftig weder eine Umsatzsteuer- noch eine klassische Einkommensteuererklärung abgeben müssen.
Die Pauschalierung soll Steuerpflichtigen offen stehen, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder gewerbliche Einkünfte erzielen. Ausgenommen werden Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglieder oder Stiftungsvorstände.
Zur Ermittlung des pauschalierten Gewinns soll auf die Betriebseinnahmen ein Betriebsausgabenpauschalsatz angewendet werden. Grundsätzlich soll dieser 60 % bzw für Dienstleistungsbetriebe nur 35 % betragen.
Der Pauschalsatz ist jedoch um 15 % zu reduzieren, wenn die Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nicht vollständig oder überhaupt nicht geleistet wurden, weil eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in Anspruch genommen wurde.
Daneben werden keine weiteren Betriebsausgaben berücksichtigt, der Grundfreibetrag steht aber nach trotzdem zu. Angeknüpft wird jeweils an die Umsätze.
Insgesamt sollen also vier Pauschalsätze (% der Umsätze) anwendbar sein:
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Geringwertige Wirtschaftsgüter
Seit knapp 40 Jahren liegt die Betragsgrenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern unverändert bei € 400,-. Ab 01.01.2020 soll sie auf € 800,- angehoben werden. Dadurch sollen Investitionsanreize geschaffen werden
Sachbezug Dienstwagen
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Neubemessung der CO2-Grenzwerte für die Berechnung des Sachbezugs: Aufgrund eines neuen Messverfahrens kommt es zu einer Anpassung der CO2-Emissionswerte. Dadurch kommt es in den kommenden Jahren zu folgenden CO2-Emissionswerten:
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Befreiung für arbeitgebereigene (Elektro-)Fahrräder: Ab 2020 ist eine Befreiung vom Sachbezug für zur Privatnutzung zur Verfügung gestellte arbeitgebereigene Fahrräder und Krafträder mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer vorgesehen (zB Motorfahrräder, Motorräder mit Beiwagen, Quads, Elektrofahrräder und Selbstbalance-Roller mit ausschließlich elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb). |
Elektronische Übermittlung von Formularen an Arbeitgeber
Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, das Ergebnis des Pendlerrechners auch elektronisch zu übermitteln.
Künftig soll auch die Erklärung zur Berücksichtigung von Familienbonus Plus und Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag elektronisch beim Arbeitgeber abgegeben werden können.
Pflichtveranlagung
Beschränkt steuerpflichtige Personen, die zwei Dienstverhältnisse in Österreich haben, unterliegen - anders als unbeschränkt Steuerpflichtige - nicht der Pflichtveranlagung. Dadurch fallen solche Personen in eine niedrigere Progressionsstufe, weil für die Ermittlung der Steuer nicht die Summe beider Gehälter herangezogen wird.
Um diese Ungleichmäßigkeit der Besteuerung zu beseitigen soll ab 2020 für beschränkt steuerpflichtige Personen eine Pflichtveranlagung bei Vorliegen zweier Dienstverhältnisse eingeführt werden.
Familienbonus Plus
In bestimmten Fällen soll die Lebensgemeinschaft - als Voraussetzung für den Familienbonus Plus - nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr bestehen müssen. Wenn sich beispielsweise nicht verheiratete Eltern in den ersten sechs Monaten eines Jahres trennen, wäre diese Voraussetzung nämlich nicht erfüllt und jener Elternteil, der nicht die Familienbeihilfe bezieht, würde in diesem Fall rückwirkend den Anspruch auf den Familienbonus Plus verlieren. Diese Folge soll jedoch nicht eintreten und soll daher geändert werden.
Diese Änderung soll bereits für das Kalenderjahr 2019 gelten.
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