Kann ein Anwalt sich bei einem Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens selbst vertreten?
Bei einem Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens und bei der öffentlichen Verhandlung darüber muss der Beschuldigte (Angeklagte) durch einen Verteidiger vertreten sein. Doch was ist wenn der Beschuldigte selbst Anwalt ist? Darf er sich dann selbst verteidigen? Diese Frage hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) zu beantworten.
Nach der Definition der Strafprozessordnung ist ein „Verteidiger“ eine „zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, eine sonst gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte oder eine Person, die an einer inländischen Universität die Lehrbefugnis für Strafrecht und Strafprozessrecht erworben hat, sobald sie der Beschuldigte als Rechtsbeistand bevollmächtigt hat, und eine Person, die dem Beschuldigten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als Rechtsbeistand bestellt wurde.“
In der gleichen Bestimmung wird auch der „Angeklagte“ definiert („jeder Beschuldigte, gegen den Anklage eingebracht worden ist“). Daraus folgt für den OGH, dass der Verteidiger eine vom Angeklagten verschiedene Person sein muss. Das gilt auch dann, wenn der Angeklagte selbst Rechtsanwalt ist. Da es keine Ausnahmebestimmung gibt kann daher ein Angeklagter, obwohl er Rechtsanwalt ist, in diesem Fall nicht für sich selbst als Verteidiger einschreiten.