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Einbruchsdiebstahl mit Bankomatkarte?

Begeht jemand Einbruchsdiebstahl, wer eine Bankomatkart unbefugt verwendet (bis zu 3 Jahre Haft)? – Dazu fällte jetzt der OGH eine überraschende Entscheidung.

Begeht jemand Einbruchsdiebstahl, wer eine Bankomatkart unbefugt verwendet (bis zu 3 Jahre Haft)? – Dazu fällte jetzt der OGH eine überraschende Entscheidung.

Eine Gruppe besonders dreister und gewalttätiger Verbrecher beging eine Reihe von Diebstählen und raubte fleißig vor sich hin. Um ihren Forderungen Nachdruck zu verleihen, gehörten Aussagen, wie „Komm rein ins Auto oder ich schieß` Dir in den Fuß“ zum Standardrepertoir. Ihre Opfer wurden mit Macheten und Schusswaffen bedroht und grimmige Komplizen standen immer für ein jederzeitiges Eingreifen bereit. Doch dann flog alles auf und sie landeten vor Gericht.

Bei so vielen Delikten ist die genaue Einstufung nicht immer ganz einfach. Bei einer Tat kam der Oberste Gerichtshof (OGH) zu einem interessanten Ergebnis – dem unbefugten Verwenden einer Bankomatkarte zur Behebung von Bargeld. Ein Opfer verriet den Tätern bei vorgehalter Machete nämlich seinen Bankomatcode – die Geldbörse mit Bankomatkarte wurde ihm natürlich auch abgenommen.

Die Täter verwendeten in weiterer Folge die Bankomatkarte um Bargeld zu beheben. Die Begründung für die Einstufung dieser Tat als Einbruchsdiebstahl: Die Bankomatkarte ist ein Schlüssel, der Ausgabemechanismus eines Bankomaten eine Sperrvorrichtung. Demzufolge erfüllt die Bargeldbehebung von einem Bankomaten unter Einsatz einer abgenötigten Bankomatkarte das Tatbild des Diebstahls durch Einbruch.

Im Ergebnis haben die Täter nun mehrjährige Haftstrafen abzusitzen.

Die gesamte Entscheidung.

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