Kann man etwas gegen die hochragenden Bäume des Nachbarn unternehmen, wenn sie einem die Sonne entziehen?
Was kann man gegen die hochragenden Bäume des Nachbarn unternehmen? Was man gegen überhängende Äste vorgehen kann berichteten wir bereits hier.
Der Sachverhalt
Der Wohnungseigentümer einer Erdgeschoßwohnung eines Mehrparteienhauses war mit dem Baumbestand seines Nachbarn gar nicht zufrieden. Die Liegenschaft nebenan weist einen waldartigen Baumbestand auf, der sich aus bis zu 20 Jahre alten Eschen, Kiefern und Tannen von 8 bis 14 m Höhe zusammensetzt.
Durch die an der Grundgrenze wachsenden Bäume wird von März bis Oktober der südöstliche Gartenbereich des Wohnungseigentümers täglich bis ca 13:30 Uhr beschattet, dieser Effekt wird durch die Balkone seines Wohnhauses noch verstärkt. Sein Pool liegt im Sommer mittags noch im Halbschatten. Der Gartenbereich ist teilweise vermoost. In den nächsten Jahren ist durch das weitere Wachstum der Bäume mit vermehrtem Schattenwurf zu rechnen, sofern keine fachgerechte Kronenreduktion vorgenommen wird.
Daher klagte er seinen Nachbarn und begehrte, dass der Nachbar es unterlassen soll, ihm das Licht zu entziehen.
Der Rechtsstreit ging bis vor den Obersten Gerichtshof (OGH).
Die Entscheidung
Jeder Wohnungseigentümer kann alleine mit nachbarrechtlicher Unterlassungsklage gegen Beeinträchtigungen vorgehen, die durch den Schattenwurf von auf dem Nachbargrundstück wachsenden Bäumen verursacht werden. Dabei kann er nicht nur Beeinträchtigungen auf den Flächen geltend machen, die ihm zur ausschließlichen Benützung zugewiesen sind, sondern auch Beeinträchtigungen von Allgemeinflächen. Allerdings könnte bei Allgemeinflächen die Schwelle für die Unzumutbarkeit höher anzusetzen sein.
Für die Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung unzumutbar ist, kommt es auf die konkrete Nutzungsmöglichkeit für den Kläger an. Auch wenn einzelne Waldbäume derselben Größe in einer bestimmten Wohngegend üblich sind, kann doch die Häufung solcher Bäume auf einer Liegenschaft, die eine waldähnliche Dichte erreicht, ortsunüblich sein.
So muss sich zum Beispiel ein zugezogener Nachbar grundsätzlich mit den im Erwerbszeitpunkt bestehenden örtlichen Verhältnissen einschließlich ihrer vorhersehbaren Entwicklungen abfinden und kann dagegen nicht mit nachbarrechtlicher Unterlassungsklage vorgehen. Dass sich ein Gartengrundstück mangels Eingreifens des Eigentümers zu einem dichten Wald mit 8 bis 14 m hohen Bäumen entwickelt, ist für den Nachbarn jedoch nicht vorhersehbar, auch wenn dort im Zeitpunkt seines Erwerbs bereits junge Waldbäume gepflanzt waren.
Der Oberste Gerichtshof verwies die Sache für weitere Erhebungen an das Erstgericht zurück. Dieses wird konkrete Feststellungen zum Ausmaß der vegetationsbedingten Verschattung der Wohnräume bzw Terrasse des Klägers treffen und entscheiden ob diese unzumutbar ist.