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Schimmel in der Mietwohnung

In einer Mietwohnung kam es zu Schimmelbildung. Die Mieter wollten weniger Miete bezahlen, worauf ein langer Rechtsstreit entbrannte.

In einer Mietwohnung kam es zu Schimmelbildung. Die Mieter wollten weniger Miete bezahlen, worauf ein langer Rechtsstreit entbrannte.

Der aktuelle Fall

Ein langer Rechtsstreit trug sich zwischen einer Vermieterin und ihren Mietern zu nachdem sich in der Wohnung Schimmel gebildet hatte. Dazu kam es bereits im ersten Winter nach dem Einzug. Zunächst bildete sich der Schimmel im Bereich der Dachflächenfenster, dann der Schlafzimmerfenster. Trotz versuchter Gegenmaßnahmen der Vermieterin konnte keine Verbesserung erreicht werden. Die Mieter erklärten darauf, den Mietzins – um anfangs 30%,  und später um 60% – zu verringern. Im Verfahren wurde festgestellt, dass ein aktives Lüftungsverhalten – etwa sieben Mal am Tag – notwendig gewesen wäre um der Schimmelbildung entgegenzuwirken. Die Feuchte und Schimmelbildungen lassen sich an gewissen Stellen aber auch bei guter Lüftung nicht gänzlich ausschließen und sind baulich bedingt.

Die Vermieterin klagte auf volle Bezahlung der Miete und Räumung der Wohnung. Sie brachte vor, dass der Schimmel auf ein falsches Nutzungsverhalten der Mieter zurückzuführen ist. Die Beklagten entgegneten, dass der Schimmel auf Baumängel zurückzuführen ist und verteidigten die erfolgte Mietzinsminderung.

Der Rechtsstreit ging bis vor den Obersten Gerichtshof (OGH).

Die Entscheidung

Wird ein Objekt zu Wohnzwecken vermietet, ist der Vermieter dafür verantwortlich, dass es in ortsüblicher Weise genutzt werden darf und nutzbar ist. Wird die Wohnung ohne Schuld des Mieters so mangelhaft, dass sie zu diesem Gebrauch nicht mehr taugt, kann der Mieter in diesem Umfang Mietzinsminderung geltend machen. Keine Mietzinsminderung steht zu wenn der Mieter die Verschlechterung selbst verursacht hat.

Mit dem Auftreten von Schimmelbildung in Räumlichkeiten zum Wohnen muss der Mieter nicht grundsätzlich rechnen.
Dass die Feuchtigkeitsbildung auf „interne feuchte Quellen“ (Atmung, Waschen, Kochen, Aufstellen von Pflanzen) zurückzuführen ist, bedeutet noch nicht, dass der Mieter ein Fehlverhalten setzt. Ein Mieter kann erwarten, dass ein durchschnittliches Lüftungsverhalten genügt. Kann die Schimmelbildung also nicht mit einem normalen Lüftungsverhalten verhindert werden, ist sie dem Vermieter zuzurechnen.

Der OGH verwies die Sache an das Erstgericht zurück, das noch ergänzende Beweise aufnehmen wird um die Frage zu beantworten hat, in welchem Ausmaß die Nutzung der Wohnung beeinträchtigt war.
 

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