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Abschleppen von einem falsch geparkten Fahrzeug auf eigene Faust?

Darf ein Fahrzeug, das widerrechtlich auf einem Privatparkplatz abgestellt ist, kostenpflichtig abgeschleppt werden?

Darf ein Fahrzeug, das widerrechtlich auf einem Privatparkplatz abgestellt ist, kostenpflichtig abgeschleppt werden?

Der Sachverhalt

Die Mieterin eines Parkplatzes in Innsbruck war nicht erfreut als sie ein fremdes Fahrzeug auf ihrem Parkplatz fand. Mit Verkehrszeichen und Hinweistafeln wird dort klargestellt, dass es sich um einen Privatgrund (Kunden‑/Lieferantenparkplätze) handelt und dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden.

Im November 2015 fand sie dort dann den ohne ihrer Zustimmung abgestellten PKW des Beklagten. Der Parkplatz war für einen Bekannten der Mieterin bestimmt, der diesen nicht nutzen konnte, obwohl er ihn benötigte. Er musste sein Fahrzeug deswegen kostenpflichtig in einer Kurzparkzone abstellen, und kassierte sogar einen Strafzettel weil er die Parkzeit überschritt.

Der Bekannte der Mieterin hinterließ dem Falschparker einen Zettel mit einem Hinweis auf das Parkverbot und den Telefonnummern der Mieterin sowie seiner eigenen mit dem Ersuchen, diese anzurufen. Jedoch rief niemand an. Zwei Tage später wurde die Polizei verständigt. Diese stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass sie für einen Privatparkplatz nicht zuständig ist.

Auch durch Anfragen in der Nachbarschaft konnte der Falschparker nicht ausfindig gemacht werden. Daher beauftragte die Mieterin des Parkplatzes ein Abschleppunternehmen und das Fahrzeug wurde abgeschleppt. Das Abschleppen kostete 378€.

Das Verfahren bisher

Die Mieterin des Parkplatzes trat ihre Schadenersatzansprüche an das Abschleppunternehmen ab und dieses erhob Klage. Schreiben an den Falschparker wurden jedoch mit dem Vermerk „verzogen“ retourniert. Auch eine Auskunft beim Zentralen Melderegister ergab keinen aktuellen Wohnsitz. Laut einer Kurzauskunft eines Inkasso‑ und Informationsbüros war der Beklagte „untergetaucht“.

Zunächst wies das Erstgericht die Schadenersatzansprüche ab. Selbsthilfe zum Schutz des Besitzes sei nämlich nur in Ausnahmefällen zulässig. Im konkreten Fall wären die ergriffenen Selbsthilfemaßnahmen rechtswidrig gewesen.

Auch beim Berufungsgericht hatte das Abschleppunternehmen keinen Erfolg. Selbsthilfe müsse nämlich immer mit angemessenen Mitteln erfolgen, was jedoch überschritten worden sei. Die Sache ging bis vor den Obersten Gerichtshof (OGH), der das letzte Wort in der Sache hatte.

Die Entscheidung

Der OGH führte aus, dass die durch die Mieterin veranlasste Abschleppung des Fahrzeugs unangemessen und daher unerlaubte Selbsthilfe war. Insbesondere haben sich vor dem Abschleppen keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Lenker des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs „untergetaucht“ ist.

Vor dem Abschleppen eines widerrechtlich, aber nicht behindernd abgestellten Fahrzeugs muss nämlich aus der Zulassungsevidenz der Zulassungsbesitzer erhoben werden, um diesem die Möglichkeit zu geben, das Fahrzeug selbst zu entfernen.

Die gesamte Entscheidung

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