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"Die Pistolenkugel ist schon hergerichtet"

Kann man die Kosten für einen Bodyguard wegen einer Morddrohung vom Drohenden zurückverlangen? Diese Frage hatte neulich der OGH zu beantworten.

Kann man die Kosten für einen Bodyguard wegen einer Morddrohung vom Drohenden zurückverlangen? Diese Frage hatte neulich der OGH zu beantworten.

Der Sachverhalt

Ein Mann wurde von seinem ehemaligen Schwiegervater wiederholt beschimpft und bedroht. Das ganze gipfelte dann in einem SMS, dass „die Pistolenkugel schon hergerichtet“ sei. Der Schwiegervater besitzt eine Schusswaffe.

Als Reaktion beanspruchte der Mann die Leistungen einer professionellen Personenschutzagentur und Detektei. Dabei seien Kosten von knapp 35.000 € entstanden.

In weiterer Folge verlangte er diese Kosten von seinem ehemaligen Schwiegervater als Schadenersatz und klagte ihn darauf. Parallel dazu kam es auch zu einem Strafverfahren.

Zu beantworten ist die Frage, ob mit der Droh-SMS in ein geschütztes Rechtsgut (z.B. Leben) eingegriffen wird.

Die Entscheidung

In der bisherigen Rechtsprechung wird die Ersatzfähigkeit von Abwehrmaßnahmen abgelehnt, wenn sie Ausdruck einer allgemeinen Gefahrenabwehr sind, auch wenn sie mit einem zurechenbaren Verhalten im Zusammenhang stehen. Hingegen wird ein Ersatzanspruch für möglich gehalten, wenn die Aufwendungen wegen einer konkret drohenden Schädigung erfolgen.

Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass eine rechtswidrige Handlung in Form einer Drohung mit dem Tod vorliegt, aber keine tatsächliche Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Klägers.

Daher stellt sich die Frage nach dem Schutzzweck der Norm: Der Strafgesetzgeber sieht nicht nur die tatsächliche Beeinträchtigung der körperlichen Integrität und des Lebens für strafwürdig an, sondern bereits die Drohung mit einer derartigen Beeinträchtigung. Das zeigt, dass nicht nur die körperliche Integrität als absolutes Rechtsgut geschützt ist, sondern auch die psychische Gewissheit einer Person, ohne die Gefahr einer vorsätzlichen Straftat zu leben.

Hier hat der Beklagte nicht nur allgemeine Drohungen ausgesprochen, sondern auch eine konkrete Begehungsweise angeführt. Dazu kommt, dass er im legalen Besitz einer Schusswaffe war.

Zu ersetzen sind Kosten, die unbedingt notwendig und angemessen sind.

In diesem Fall ist also nur noch festzustellen, ob diese Aufwendungen ihrer Art nach unbedingt notwendig und ihrem Umfang und ihrer Höhe nach angemessen waren. Dies wird das Erstgericht entscheiden.

OGH 22. 5. 2014, 2 Ob 28/14b

 

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