OGH-Urteil: Eine Kündigung wegen zu vielen Krankenständen kann gerechtfertigt sein!
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte zu entscheiden, ob eine Kündigung wegen zu vielen in Anspruch genommenen Krankenständen gerechtfertigt ist. Das ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer regelmäßig überdurchschnittliche Krankenstände in Anspruch genommen hat und auch in Zukunft mit Krankenständen in diesem Umfang zu rechnen ist und der Arbeitnehmer noch dazu mehrfach schuldhaft verspätet zum Dienst erschienen ist.
Der Sachverhalt
Ein gekündigter Straßenbahnfahrer hat die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung wegen Sozialwidrigkeit angefochten. Der Arbeitgeber brachte vor, die häufigen und immer länger andauernden Krankenstände des Arbeitnehmers und gewisse Dienstverfehlungen sind der Anlass für die Kündigung gewesen und die Kündigung war daher gerechtfertigt.
Der Arbeitnehmer nahm im Jahr 2008 einen durchgehenden Krankenstand über 30 Tage, im Jahr 2009 einen Krankenstand über 33 Tage und einen weiteren über 26 Tage sowie im Jahr 2010 einen Krankenstand über 19 Tage und einen Krankenstand über 50 Tage in Anspruch. Außerdem erschien er während seiner dreieinhalbjährigen Dienstzeit insgesamt sechsmal zu spät zum Dienst und war dabei einmal um 26, einmal um 97 und einmal um 40 Minuten verspätet.
Überhöhte Krankenstände
Der Arbeitgeber kann sich auf die überhöhten Krankenstände des Arbeitnehmers berufen. Dazu gibt es bereits viele Entscheidungen (zB OGH 30. 8. 2011, 8 ObA 53/11v, ARD 6212/4/2012). Eine starre Grenze für überhöhte Krankenstände in Bezug auf deren Häufigkeit und Dauer gibt es jedoch nicht. Die Umständen sind immer im Einzelfall zu beurteilen.
Weitere Pflichtverletzungen
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung können auch die verspäteten Dienstantritte des Klägers nicht unberücksichtigt bleiben. Nach den Feststellungen ist der Kläger mehrfach schuldhaft verspätet zum Dienst erschienen.
Unpünktlichkeit des Arbeitnehmers kann eine Pflichtverletzung begründen. Es kommt auf die Dauer oder Häufigkeit verspäteter Dienstantritte an.
Insgesamt lässt sich in diesem Fall die Kündigung durch die Krankenstände und Verspätungen rechtfertigen.
Die Entscheidung: OGH 26. 6. 2014, 8 ObA 37/14w