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Mit der Unvorsicht von Kunden muss gerechnet werden

Eine unachtsame Kundin trat in einem stark besuchten Supermarkt vor einen mit Schritttempo geschobenen Warentransportwagen, sodass der Wagen gegen sie stieß und sie verletzte. Kann sie nun Schadenersatz verlangen?

Eine unachtsame Kundin trat in einem stark besuchten Supermarkt vor einen mit Schritttempo geschobenen Warentransportwagen, sodass der Wagen gegen sie stieß und sie verletzte. Kann sie nun Schadenersatz verlangen?

Der Mitarbeiterin wäre die Einhaltung eines größeren Seitenabstands möglich gewesen. Außerdem ging sie zu schnell, so der Oberste Gerichtshof (OGH).

Kunden eines Supermarkts sind zwar verpflichtet, sich mit entsprechender Vorsicht durch das Geschäft zu bewegen, sie sind jedoch häufig abgelenkt. Es kommt daher immer wieder zu unvorsichtigen Bewegungen. Darauf haben aber die Mitarbeiter des Supermarkts bei der Durchführung von Warentransporten Rücksicht zu nehmen.

Daher muss ein Sicherheitsabstand von mindestens einem Schritt eingehalten werden. Wenn nicht genug Platz vorhanden ist, muss die Geschwindigkeit reduziert werden. Normale Schrittgeschwindigkeit ist dann zu schnell. Auch eine Warnung („Achtung“, „Vorsicht“) entbindet die Mitarbeiter nicht von ihren Pflichten.

In diesem Fall hat die Mitarbeiterin also gegen ihre Pflichten verstoßen und Schadenersatz ist zu leisten. Es liegt jedoch auch Mitverschulden der Kundin vor, was den zu leistenden Schadenersatz verringert.

OGH 19. 11. 2014, 3 Ob 160/14x

 

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