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Aktuelles

Online-Beleidigung hat Nachspiel

Wer die Ehre von jemandem online verletzt oder eine Straftat begeht muss Vorsichtig sein: der Anbieter kann verpflichtet sein, dem Verletzten die Kontaktdaten des Posters mitzuteilen.

Wer die Ehre von jemandem online verletzt oder eine Straftat begeht kann sich oft nicht hinter Anonymität verstecken: der Anbieter kann verpflichtet sein, dem Verletzten die Kontaktdaten des Posters mitzuteilen.

Der aktuelle Fall

Am 05.05.2013 wurde nach einem Interview mit dem späteren Kläger auf einer Internetmedienplattform (der späteren beklagten Partei) von einem Nutzer mit dem User-Namen try_error folgendes Posting veröffentlicht:

„würden wir nicht ewig meinungsfreiheit falsch verstehen und wäre das sägen an der verfassung und das destabilisieren unserer staatsform konsequent unter strafe gestellt, oder wäre wenigstens der mafiaparagraf einmal angewendet worden auf die rechtsextreme szene in österreich, dann wäre (der Kläger) einer der größten verbrecher der 2ten republik ...

Der damit Angesprochene schaltete den Anwalt ein und ließ das Posting löschen. Die persönlichen Daten des Posters wurden ihm jedoch nicht mitgeteilt. Aus diesem Grund klagte er den Betreiber der Plattform auf die Bekanntgabe des Namens, der Adresse und der E-Mail-Adresse des Users try_error.

Die Klage wurde zunächst abgelehnt und landete in weiterer Folge beim OGH (Obersten Gerichtshof).

Die Rechtslage

Die Betreiber von Onlineplattformen haben den Namen und die Adresse eines Nutzers ihres Dienstes auf Verlangen dritten Personen mitzuteilen, sofern jemand ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Identität eines Nutzers und eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts hat und glaubhaft macht, dass die Kenntnis dieser Informationen eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bildet.

Dem könnte jedoch das Redaktionsgeheimnis entgegenstehen. Eine Berufung auf dieses ist dann unzulässig, wenn ein Posting in keinerlei Zusammenhang mit einer journalistischen Tätigkeit steht. Allein das Zurverfügungstellen des Online-Forums reicht jedoch nicht aus, um einen Zusammenhang zur Tätigkeit der Presse herzustellen. Es muss also zumindest irgendeine Tätigkeit, Kontrolle oder Kenntnisnahme eines Medienmitarbeiters beabsichtigt sein, damit des Redaktionsgeheimnisses in Anspruch genommen werden kann. Im Forum der Beklagten werden Beiträge bei Veröffentlichung durch ein Computerprogramm überprüft und anstößige Beiträge werden gegebenenfalls durch Moderatoren entfernt.

Der bloße Umstand, dass ein Computerprogramm aufgrund von Schlagworten die Beiträge vor Veröffentlichung prüft, reicht nicht aus, den erforderlichen Zusammenhang mit einer journalistischen Tätigkeit herzustellen. Daher kann sich die Beklagte nicht auf das Redaktionsgeheimnis berufen. Darüber hinaus besteht ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Identität eines Nutzers und eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts. Daher sind die persönlichen Daten des Nutzers dem Kläger mitzuteilen.

Das gesamte Urteil: 6 Ob 188/14m

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