Wer in einem „Seepark“ wohnt sollte vielleicht besser nicht gegen die Frösche nebenan klagen.
Der aktuelle Fall
Nachbarn streiten sich ja bekanntlich gerne. Die Liegenschaften der beiden Streitteile in diesem Fall liegen in einer als „Seepark“ beworbenen großen Anlage. Der Lärm, um den es im späteren Rechtsstreit geht, geht von Fröschen aus, die sich im Biotop des Beklagten angesiedelt haben. Dies führt dazu, dass im Frühsommer das Quaken der Frösche auch auf dem Nachbargrundstück der Klägerin zu hören ist. In der Umgebung befinden sich ein großer Schwimmteich und zwei weitere Biotope, die vom Bauträger errichtet wurden. Manche Bewohner haben auf ihren Grundstücken ebenfalls kleinere Biotope errichtet. Einen Teil der Nachbarn stört das Quaken gar nicht während manche einfach das Fenster schließen oder sich nicht im Freien aufhalten.
Nicht so jedoch die Klägerin. Sie brachte Unterlassungsklage ein. Der Rechtsstreit ging bis vor den Obersten Gerichtshof (OGH), der das Urteil aus zweiter Instanz stehen ließ.
Die Entscheidung
Die objektive Erhöhung des Grundgeräuschpegels muss für einen Unterlassungsanspruch zu einer subjektiven Lästigkeit für normal empfindliche Menschen führen, wodurch deren Ruhebedürfnis und Schlafbedürfnis wesentlich gestört wird. Maßgeblich ist dabei nicht das subjektive Empfinden des sich gestört fühlenden Nachbarn, sondern das eines Durchschnittsmenschen, der sich in der Lage des Gestörten befindet. Auf die in zweiter Instanz vorgebrachten gesundheitlichen Probleme der Klägerin (Blutdruckprobleme und Gürtelrose) kommt es daher nicht an.
Außerdem sind auch die ortsüblichen Verhältnisse zu beachten. Hier handelt es sich ja um eine als „Seepark“ beworbene Anlage, wo derartige Geräusche nicht verwunderlich sind.
Daher wurde die Klage abgewiesen und die Klägerin muss sich nicht nur weiterhin über das Quaken ärgern, sondern auch die Verfahrenskosten bezahlen
Die Entscheidung: 6 Ob 33/15v
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