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Mitgliedschaft im ÖCV führt nicht zur Befangenheit

Ein Richter wurde in einem Verfahren von einer Partei abgelehnt, da er wie der Vater der anderen Partei und Zeugen Mitglied einer Verbindung im Österreichischen Cartellverband (ÖCV) ist.

Ein Richter wurde in einem Verfahren von einer Partei abgelehnt, da er wie der Vater der anderen Partei und Zeugen Mitglied einer Verbindung im Österreichischen Cartellverband (ÖCV) ist. Dabei berief sich die Partei auf die Statuten des Cartellverbandes, die Mitglieder untereinander zu „redlicher Hilfsbereitschaft“ und einem „bewussten Vertrauensvorschuss“ verpflichten.

Der Österreichische Cartellverband (ÖCV) ist eine Vereinigung von 48 katholischen farben­tragenden Stu­denten­verbindungen in Öster­reich mit insgesamt 12.500 kath­olischen Stu­denten und Aka­demikern.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hielt dem Einspruch entgegen, dass nicht davon auszugehen ist, dass ein Richter Vereinsstatuten über seine Berufspflichten setzt. Die Mitgliedschaft des Richters und einer Partei oder eines Zeugen in Verbindungen, die im Österreichischen Cartellverband zusammengeschlossen sind, begründet daher noch keine Befangenheit.

Siehe OGH 30. 7. 2015, 8 Ob 68/15f.

 

 

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