Ein Gast in einem Tiroler Hotel öffnete eine Flasche Champagner mit einem Säbel und verletzte dabei einen Kellner. Der Kellner klagte ihn auf Schadenersatz.
Ein Gast in einem Tiroler Hotel öffnete eine Flasche Champagner mit einem Säbel und verletzte dabei einen Kellner. Der Kellner klagte ihn auf Schadenersatz.
Der Geschäftsführer des Hotels animierte den später beklagten Hotelgast, die Champagnerflasche mit dem Säbel zu öffnen, „damit er zum Tiroler“ werde. Der Hotelchef deutete dem angestellten Kellner (und späteren Kläger), er soll mit einem Champagnerglas kommen, um den aus der Flasche auslaufenden Champagner aufzufangen. Dieser kniete sich vor dem Gast hin und hielt in unmittelbarer Nähe zur Flasche mit einer Hand das Champagnerglas hoch. Der Gast befolgte die Anweisungen, die er vom Hotelchef erhielt, und ihm gelang es beim zweiten Versuch, den oberen Bereich des Flaschenhalses mitsamt dem Korken – wie vorgesehen – abzutrennen. Der Kellner erlitt dabei jedoch durch wegschleudernde Glassplitter oder Scherben eine Verletzung an der Hand.
Der Kellner begehrt vom Gast Schadenersatz.
Zunächst wurde die Klage abgewiesen. Dagegen erhob der Kellner Berufung und das Berufungsgericht gab der Klage statt. Der beklagte Hotelgast erhob Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH)
Der Oberste Gerichtshof bejahte die Haftung des Hotelgasts im Umfang von 50 % des erlittenen Schadens. Dem Gast musste klar sein, dass sich der unmittelbar vor ihm kniende Kellner aufgrund der zu erwartenden Glassplitter beim Abschlagen des Flaschenkopfs in einer gefährlichen Situation befand. Es wäre ihm zumutbar gewesen, die Handlung nicht in der Nähe des Kellners vorzunehmen oder diesen zu ersuchen, den Bereich zu verlassen. Der Kellner begab sich trotz der auch für ihn erkennbaren Gefahr in den unmittelbaren Gefahrenbereich. Eine konkrete Anweisung des Hotelchefs, sich dorthin zu begeben, steht nicht fest. Die Abwägung der beiderseitigen Fehlverhalten rechtfertigt hier eine Verschuldensteilung 1:1.