Dienen die naturschutzrechtlichen Bestimmungen auch dem Schutz von Vermögensinteressen? Diese Frage stellte sich nachdem ein Luchs widerrechtlich abgeschossen wurde.
Dienen die naturschutzrechtlichen Bestimmungen auch dem Schutz von Vermögensinteressen? Diese Frage stellte sich nachdem ein Luchs widerrechtlich abgeschossen wurde.
Der aktuelle Fall
Die beklagte Partei schoss im Jahr 2013 widerrechtlich einen Luchs. Dafür wurde sie strafrechtlich verurteilt. Die Nationalparkverwaltung des „Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen-Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge“ forderte zusätzlich die Kosten für die Wiederansiedlung eines Luchses in Höhe von 12.101 EUR.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zunächst statt. Das Berufungsgericht wies die Klage ab. Die endgültige Entscheidung traf der Oberste Gerichtshof (OGH).
Die Entscheidung
Die Aufgabe der Nationalparkverwaltung ist es unter anderem, bedrohte Tierarten zu fördern und zu erhalten. Für den „Nationalpark Oberösterreichische Kalkalpen-Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge“ umfasst dies die Erhaltung der Lebensräume des Luchses.
Das Töten geschützter Tierarten ist nicht nur deshalb rechtswidrig, weil ein Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung dieser Tierarten besteht, sondern auch deshalb, weil die Verpflichtung des Staats zur Setzung von Maßnahmen zum Schutz dieser Tierarten einen nicht unwesentlichen finanziellen Aufwand bedeutet. Daher dienen die Strafbestimmungen gegen Wilderei auch dem Schutz finanzieller Interessen der öffentlichen Hand. Die Verletzung dieser Bestimmung hat daher auch zivilrechtliche Schadenersatzpflichten zur Folge und die Verwaltung des Nationalparks kann ihre Kosten geltend machen. Der OGH gab der Klage statt.