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Aktuelles

Erwachsenenschutz - gesetzliche und gerichtliche Erwachsenenvertretung

Mit dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz sind weitgehende Änderungen im Vertretungsrecht beschlossen worden. Hier geben wir einen Überblick über die gesetzliche und gerichtliche Erwachsenenvertretung.

Mit dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz sind weitgehende Änderungen im Vertretungsrecht beschlossen worden. Hier geben wir einen Überblick über die gesetzliche und gerichtliche Erwachsenenvertretung.

Gesetzliche Erwachsenenvertretung

Die gesetzliche Erwachsenenvertretung ist die neue Bezeichnung für die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger. Folgende Neuerungen sind zu beachten:

- Der Kreis der potenziell Vertretungsbefugten wurde um Neffen und Nichten erweitert.
- Einschränkungen des Wirkungsbereichs sind entfallen.
- Die Eintragung der gesetzlichen Erwachsenenvertretung im ÖZVV wird zur notwendigen Voraussetzung für ihr Wirksamwerden. Die Eintragung ist von einem Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein vorzunehmen und ein ärztliches Zeugnis sowie die persönliche Belehrung des Betroffenen und des Erwachsenenvertreters voraus. Der Betroffene kann der Eintragung jederzeit widersprechen. Die Vertretungsmacht erlischt aber erst mit der Eintragung des Widerspruchs im ÖZVV.
- Die Wirksamkeit der gesetzlichen Erwachsenenvertretung ist auf drei Jahre beschränkt. Danach muss sie neu im ÖZVV eingetragen werden.

Gerichtliche Erwachsenenvertretung

Die gerichtliche Erwachsenenvertretung ersetzt die Sachwalterschaft. Sie steht in der Rangfolge der Vertretungsformen am Ende und soll nur dann eingesetzt werden, wenn es unumgänglich ist. Die neue Rechtslage sieht folgende Neuerungen vor:

- Derzeit werden die Sachwalter in über 50 % aller Fälle für sämtliche Angelegenheiten bestellt, in der Regel auf Dauer. Die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters darf hingegen nur noch für einzelne oder bestimmte Arten von Angelegenheiten erfolgen. Sobald eine Angelegenheit erledigt ist, ist die Erwachsenenvertretung einzuschränken, sobald alle erledigt sind, ist sie zu beenden. Natürlich kann die Erwachsenenvertretung jederzeit um neue Angelegenheiten erweitert werden. Das Erweiterungsverfahren wurde dazu wesentlich vereinfacht.
- Die gerichtliche Erwachsenenvertretung erlischt automatisch drei Jahre nach der erstinstanzlichen Beschlussfassung, sofern vor Ablauf dieses Zeitraums kein Erneuerungsbeschluss gefasst wird.
- In der Erwachsenenvertreter-Verfügung (früher: Sachwalterverfügung) kann der Betroffene Personen bezeichnen, die er als Erwachsenenvertreter wünscht oder ablehnt. Die Verfügung erfordert nur geminderte Entscheidungsfähigkeit, muss aber zur Wirksamkeit schriftlich vor einem Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein errichtet und im ÖZVV eingetragen werden. Die gewählte Person ist vom Gericht wenn möglich zu bestellen.
- Die Übernahmeverpflichtung von Rechtsanwälten und Notaren wurde eingeschränkt. Sofern sie nicht in die Erwachsenenvertreterliste ihrer Kammer eingetragen sind, können Notare, Rechtsanwälte und Berufsanwärter die Übernahme einer Erwachsenenvertretung unter bestimmten Umständen ablehnen.
- In den Regelungen zum Entschädigungs-, Entgelt- und Aufwandersatzanspruch wurden Klarstellungen vorgenommen, etwa zur Berücksichtigung der Umsatzsteuer. Das Schonvermögen wurde von 10.000 auf 15.000 € erhöht.
- Das Verfahren über die Bestellung, Änderung und Kontrolle wurde umgestaltet und in Erwachsenenschutzverfahren umbenannt. Neu ist unter anderem ein obligatorisches "Clearing" durch einen Erwachsenenschutzverein, mit dem insbesondere alternative Möglichkeiten abgeklärt werden sollen.

Das neue Erwachsenenschutzrecht tritt am 1. 7. 2018 in Kraft.

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