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Ehrenbeleidigung durch den Geschäftsführer

Der gewerberechtliche Geschäftsführer einer GmbH bezeichnete einen Mitarbeiter, der kündigen wollte als "charakterlose Sau" - wird diese Beleidigung dem Dienstgeber arbeitsrechtlich zugerechnet?

Der gewerberechtliche Geschäftsführer einer GmbH bezeichnete einen Mitarbeiter, der kündigen wollte als "charakterlose Sau" - wird diese Beleidigung dem Dienstgeber arbeitsrechtlich zugerechnet?

Der Sachverhalt

Ein Dienstnehmer war seit 04.04.2016 bei einer GmbH als Innendienstmitarbeiter beschäftigt und der Verwaltungsabteilung zugeordnet. Bei der GmbH handelte es sich um einen Familienbetrieb, der Vater war Alleingesellschafter und handelsrechtlicher Geschäftsführer, die Mutter leitete die Verwaltungsabteilung. Der seit 17 Jahren in der Firma beschäftigte Sohn war gewerberechtlicher Geschäftsführer und auch für das Marketing und die Internetauftritte der GmbH zuständig, nicht aber für die Personalagenden. Dem Mitarbeiter gegenüber präsentierte sich der Sohn nicht als Chef.

Der Dienstnehmer wollte aufgrund eines neuen Jobangebotes das Arbeitsverhältnis beenden. Deswegen trat er am 24.06.2016 an den Sohn des handelsrechtlichen Geschäftsführers heran weil er ihn für den zuständigen Ansprechpartner hielt. Eigentlich wollte er eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses anstreben, um so bald wie möglich bei der neuen Firma anfangen zu können. Es kam jedoch nicht zu einer einvernehmlichen Auflösung.

Weil der Mitarbeiter das Unternehmen so bald wie möglich verlassen wollte, bezeichnete der Sohn des handelsrechtlichen Geschäftsführers ihn als „charakterlose Sau“. Infolge dieser ehrenbeleidigenden Äußerung trat er vorzeitig aus dem Dienstverhältnis aus. Diese Äußerung stellt eine erhebliche Ehrverletzung dar.

Das Verfahren bisher

Der mittlerweile ehemalige Angestellte machte Beendigungsansprüche geltend, weil die beklagte Arbeitgeber-GmbH sich die Äußerung zurechnen lassen müsse. Der Sohn des Geschäftsführers sei faktisch geschäftsführend tätig gewesen. Er habe das Bewerbungsgespräch federführend geleitet. Aus der Sicht des Klägers sei er auch der einzig richtige Ansprechpartner für das Anliegen des Klägers auf Beendigung des Dienstverhältnisses gewesen. Er sei daher als Repräsentant der beklagten GmbH anzusehen.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht gab der Klage statt, weil der Sohn als gewerberechtlicher Geschäftsführer Repräsentant der GmbH sei und ihr deshalb sein Verhalten zurechenbar ist.

Das letzte Wort in der Sache hatte der Oberste Gerichtshof (OGH).

Die Entscheidung

Auch wenn eine Äußerung durch den gewerberechtlichen Geschäftsführer einer GmbH gegenüber einem Angestellten eine erhebliche Ehrverletzung darstellt, berechtigt diese den Angestellten nicht zum vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis. Der gewerberechtliche Geschäftsführer ist für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich. Diesbezüglich hat er eine selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis.

Für den Angestellten hatte der gewerberechtliche Geschäftsführer hier jedoch keine Personalverantwortung und keine eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnis in Personalangelgenheiten. Die Ehrenbeleidigung ist der GmbH daher nicht in ihrer Eigenschaft als Dienstgeber zuzurechnen.

Der OGH stellte das Ersturteil wieder her und es kommt damit zur Abweisung der Klage.

Die gesamte Entscheidung.

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