Plötzlich andere Fluglinie in die DomRep: Darf der Reiseveranstalter die angekündigte Fluglinie einfach durch eine andere austauschen?
Plötzlich andere Fluglinie in die DomRep: Darf der Reiseveranstalter die angekündigte Fluglinie einfach durch eine andere austauschen?
Der aktuelle Fall
Zwei Verbraucher buchten in einem Reisebüro eine Pauschalreise in die Dominikanische Republik. Im Flugplan schien die Fluglinie Condor auf. Die Buchungsbestätigung enthielt den Hinweis, dass dem Reiseveranstalter die Änderung der Fluggesellschaft oder des Fluggeräts gestattet ist. Der Reisebüromitarbeiter gab die Auskunft, dass er davon ausgeht, dass im konkreten Fall keine Änderungen vorgenommen werden. Tatsächlich aber erfuhren die Reisenden dann am Abflugtag, dass der „heutige Condor Flug … aus operativen Gründen der Flugplanung … mit einem Flugzeug der HiFly durchgeführt wird.“ Dabei handelt es sich um ein zertifiziertes europäisches Luftfahrtunternehmen. Die Reisenden suchten unverzüglich im Internet nach Informationen über diese Fluglinie und stießen neben positiven auch auf eine Reihe von negativen Nutzerbewertungen. Sie machten sich deswegen Sorgen und ihr Sicherheitsgefühl war nicht mehr gegeben. Sie entschlossen sich sogar, den Flug nicht anzutreten.
Der Verein für Konsumenteninformation klagte den Reiseveranstalter für die Verbraucher auf Rückzahlung des Reisepreises.
Das Verfahren bisher
Zunächst wurde die Klage abgewiesen. Der Flug mit Condor sei nämlich nicht ausdrücklich vertraglich zugesichert worden. Die Äußerung des Reisebüromitarbeiters hat sich nur darauf bezogen, dass er mit einer Änderung aufgrund seiner Erfahrung nicht gerechnet hat. Die Vertragsänderung durch Änderung des Fluggeräts sei nicht erheblich. Das Erst- und Zweitgericht wiesen die Klage deswegen ab. Das letzte Wort in der Sache hatte jedoch der Oberste Gerichtshof (OGH).
Die Entscheidung
Im Reisevertrag wurde ausdrücklich vereinbart, dass es zu Änderungen bei der Airline kommen kann. Da dieser nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist zu prüfen, ob den Reisenden die Änderung zumutbar war. Eine Änderung ist dann zumutbar, wenn sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
In diesem Fall war die Änderung den Reisenden zumutbar. Es handelte sich um eine geringfügige Änderung, die auch sachlich gerechtfertigt war. Es liegen nämlich keine objektiven Anhaltspunkte vor, um an der Gleichwertigkeit der Fluglinien zu zweifeln. Subjektive Befindlichkeiten der Reisenden sind nur zu berücksichtigen, wenn es sich um berechtigte Interessen handelt. Solche wurden hier jedoch nicht geltend gemacht. Dass den Reisenden die Fluggesellschaft nicht „geheuer“ gewesen ist, reicht nicht aus.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte daher die Abweisung der Klage und die Verbraucher schauen durch die Finger.