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Aktuelles

Üble Nachrede auf Website und Facebook

Schlagabtausch in der österreichischen Medienlandschaft: Wenn ein beleidigender Artikel auf einer Website veröffentlicht und dann auf Facebook verlinkt wird – liegen dann zwei Veröffentlichungen vor?

Wer etwas Falsches über einen anderen behauptet, kann schadenersatzpflichtig (§ 1330 ABGB) oder strafrechtlich belangt (Üble Nachrede § 111 StGB) werden.

Wer das in einem Medium (zB Facebook, Tageszeitung) tut, der verstößt außerdem gegen das Mediengesetz. Kommt es zu einer üblen Nachrede, Beschimpfung, Verspottung oder Verleumdung, kann der Medieninhaber nach diesem Gesetz zur Kasse gebeten werden. Der Beleidigte kann eine saftige Entschädigung von bis zu 20.000€, in besonders schweren Fällen sogar bis zu 50.000€ verlangen.

Wenn ein beleidigender Artikel auf einer Website veröffentlicht und dann auf Facebook verlinkt wird – liegen dann zwei Veröffentlichungen vor?

Der aktuelle Fall

Im vorliegenden Fall hat einen Medieninhaberin (eine bekannte Tageszeitung) auf ihrer Website den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt. Der Titel des Artikels: 'Die dreckigen Fantasien des M***** J*****'. Außerdem hat die Zeitung auf ihrer Facebook-Seite einen Link zu diesem Artikel gesetzt.

Handelt es sich um eine Veröffentlichung oder liegen hier zwei Veröffentlichungen vor, die gegen das Mediengesetz verstoßen? Diese Frage hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) zu beantworten.

Die Entscheidung

Wird in einem Medium der objektive Tatbestand der üblen Nachrede, erfüllt, so hat der Betroffene gem § 6 Abs 1 MedienG gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung.

Maßgeblich für eine Entschädigungspflicht nach dem Mediengesetz ist die Erfüllung des objektiven Tatbestands „in einem Medium“. Durch die Veröffentlichung inhaltlich gleichartiger Äußerungen in mehreren Medien desselben Medieninhabers werden mehrere Veröffentlichungen getätigt. Es liegen jeweils mehrere selbstständig zu entschädigende Veröffentlichungen vor. Diese Erweiterung der Entschädigungspflicht ist gerechtfertigt, weil mit der Abrufbarkeit des Inhalts auf mehreren Stellen regelmäßig ein größerer Empfängerkreis verbunden ist.

Es liegen also mehrere Verstöße gegen das Mediengesetz vor und für jede Veröffentlichung muss gesondert Entschädigung bezahlt werden.

Die gesamte Entscheidung.

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