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Epidemiologische Lage (Video) #19

Diese Rohrkrepierer-Kriterien sind in Österreich Grundlage für Lockdowns. In bald 2 Jahren hat diese Regierung nichts dazugelernt.

Diese Rohrkrepierer-Kriterien sind in Österreich Grundlage für Lockdowns. In bald 2 Jahren hat diese Regierung nichts dazugelernt.

In unserem VideoBlog geht es speziell um Grundrechte in Zeiten der Pandemie. Audiatur et altera pars bedeutet: In der Entscheidungsfindung muss auch die andere Seite gehört werden. Das passiert derzeit garnicht. Für alle, die mehr wissen wollen: Video Blog, Hintergründe, Berichte etc. >> Betonung auf dem „a“ [audi-a-tur]

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>> Die Muster-Unterlassungsklage „3G am Arbeitsplatz“ (09.11.2021, 88 Seiten) als Download mit weiteren Dokumenten finden Sie am Ende dieses Artikels. <<

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Die Muster-Unterlassungsklage „3G am Arbeitsplatz“ (09.11.2021, 88 Seiten) als Download mit weiteren Dokumenten finden Sie am Ende dieses Artikels.

  • 1 Abs 7 COVID-19-MG ist einer der Angelpunkte des „Corona-Regelungsystems“, mit den Ausgangsbeschränkungen, Kontaktbeschränkungen, (FFP2) Maskenpflicht, Massentests, „Reintesten“ bzw. „Freitesten“, Reisebeschränkungen begründet werden. Sie und die in der Überschrift näher bezeichneten Normen bedürfen daher einer gesonderten Betrachtung. Auch diese Bestimmung ist, wenngleich sie eine taxative Aufzählung enthält, zu undifferenziert um dem Erfordernis der finalen Programmierung einer Norm zu genügen (mögen die Z 1 bis 5 auch für sich genommen gut gemeint sein). Gleiches gilt für Abs 8. Darin wird – kurz gefasst – das Ampelsystem normiert, das für sich wiederum auf Abs 7 fußt. Wie noch weiter auszuführen sein wird, ist die Wortfolge „§ 1 Abs 7“ in § 2 Abs 1 („Corona-Kommission“ = Ampelkommission) nicht dazu geeignet das Ziel zu erreichen, das – so ist zu hoffen – verfolgt wird, nämlich die fachliche und objektive Beratung des zuständigen Bundesminister durch das Expertengremium. Im Gegenteil: Dadurch wird sogar eine Einengung der wissenschaftlichen Beratung erreicht. Es handelt sich somit auf einen sich selbst verweisenden Regelungskreis, der von durch die „Politik“ willkürlich festgelegte Parameter getragen wird.

Zur näheren Auslegung ist es zweckmäßig die Mat zu konsultieren. Die Norm wurde durch einen Initiativantrag eingebracht. Substantiell äußerte sich der zuständige Gesundheitsausschuss (370 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP - Bericht Gesundheitsausschuss, http://www.parlament.gv.at/PG/DE/BR/I-BR/I-BR_10408/pmh.shtml). Seine Äußerungen stellen sohin die gegenwärtig einzige Ermessensgrundlage für die belangte Behörde dar. Eine nähere Auseinandersetzung ist daher angezeigt, um die (Un)Zulässigkeit der angefochtenen Verordnungen zu prüfen. Zur leichteren Vergleichbarkeit wurden sie der jeweiligen Ziffer nachgestellt (kursiv gedruckt), um im Anschluss daran nähere darauf einzugehen.

Die in den Mat enthaltenen allgemeinen Ausführungen samt dem Bezug auf die Corona-Kommission (§ 2 COVID-19-MG) werden nachgestellt, da sie mit § 1 Abs 7 Z 5 COVID-19-MG in näherem Zusammenhang stehen.

  • # 1 Abs 7 Z 1. Übertragbarkeit, gemessen an neu aufgetretenen COVID-19-Fällen und Clustern,
    „Maßgeblich für das Kriterium der Übertragbarkeit sind derzeit die Indikatoren Tages-Fallzahlen bzw. Tages-Inzidenzen (neue aufgetretene Fälle pro 100 000 Einwohner), Anzahl von neuen Clustern innerhalb einer Kalenderwoche, Anzahl der Bezirke mit neuen Clusterfällen innerhalb einer Kalenderwoche und Anzahl der Clusterfall-freien Bezirke innerhalb einer Kalenderwoche. Diese sollen dazu beitragen, die epidemiologische Entwicklung der SARS-CoV-2-Verbreitung einzuschätzen.“

Dieser Wert ist schlicht irrelevant. Vielmehr ist dem Grunde nach relevant, ob eine Person krank ist, Symptome zeigt, medizinische Betreuung benötigt und wie das Gesundheitssystem ausgelastet ist. Anders: Es ist nicht hinreichend determiniert wie das Auftreten gemessen und die Testergebnisse bewertet werden, welche Testverfahren zum Einsatz kommen und ob diese Tests für derartige Zwecke zugelassen sein müssen, um sie überhaupt einsetzen zu dürfen. Dieses Kriterium ist keines, da durch die Übertragbarkeit an sich noch gar nichts ausgesagt werden kann. Zwar wird die Übertragbarkeit durch PCR-Tests und Anti-gen-Tests festgestellt (sogleich), diese Methode ist aber in der derzeit eingesetzten Form nicht (!) geeignet, um wirksam feststellen zu können, ob eine Person tatsächlich krank ist oder nicht und idF eine mögliche Gefahr für andere darstellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Vorbringen in F. IV. 3. Dritte Fehlannahme: PCR- und Antigentest-basierte
Diagnostik
(S.119) verwiesen.

Zudem äußert sich darin eine „Zero-Covid“-Politik. Denn es wird ausschließlich auf Fallzahlen oder Tages-Inzidenzen geblickt, ohne aus ihrer Erhebungsform auch nur ansatzweise daraus ableiten zu können, wie viele davon tatsächlich erkrankt und wie viele lediglich positiv getestet wurden. Die Norm weist daher Bestimmtheitsmängel auf. So soll die Eingriffsintensität an 7-Tages-Inzidenz-Schwellenwertenausgerichtet werden. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Anordnung der jeweiligen Maßnahmen auch bei Unterschreitung des jeweilig (willkürlich vom Verordnungsgeber angenommenen und lediglich medial verkündeten) Schwellenwertes zulässig ist, bleibt unklar.

  • # 1 Abs 7 Z 2. Clusteranalyse, gemessen an der Anzahl der Fälle mit geklärter Quelle,
    „Maßgeblicher Indikator für die Clusteranalyse ist die Anzahl der „Fälle mit geklärter Quelle“. Er zeigt die Rückverfolgbarkeit der Übertragungskette (Transmission) als Ergebnis von Quellensuche und Kontaktpersonennachverfolgung auf. Hierbei wird die Infektionsquelle identifiziert und aufgezeigt, ob es sich beispielsweise um eine Übertragung im Ausland (reiseassoziierte Übertragung) handelt oder ob sich die Infektionsquelle im Inland befindet (lokale Übertragung). Des Weiteren werden neu aufgetretene Fälle hinsichtlich ihrer klinischen Manifestation der SARS-CoV-2 Infektion (symptomatisch/asymptomatisch) beurteilt.“

Auch hier bleibt unklar wie die Clusteranalyse von statten gehen soll und was unter „Cluster“ zu verstehen ist, bzw. aus welchem Personenkreis sich dieser Cluster zusammensetzt (Altersheim oder Volksschule?). Auch hier fehlen nähere Ausführungen, wann ein Krankheitsfall tatsächlich ein Krankheitsfall ist; zumal auch schon jetzt zwar Daten erhoben, jedoch die Situation gesamthaft nicht erfasst wird (fehlende Angaben über Intensität der Krankheitsverläufe, Symptomatisch, Asymptomatisch). Zudem ist die Clusteranalyse eine mühevolle Fleißarbeit (wie den Antragstellern von zahlreichen Bezirksverwaltungsbehörden geschildert wurde), die jedoch – wenn überhaupt - Ressourcensparend in Bereichen eingesetzt werden sollen, auf die es tatsächlich ankommt (zB kritische staatliche Infrastruktur, Gesundheitswesen, Pflegewesen). Ließe man den mit dieser Norm ermächtigten Verordnungsgeber ohne weitere Determinierung gewähren, kommt genau das dabei heraus, was wir alle seit Monaten erleben: Eine völlig undifferenzierte Erhebung von Daten samt ebenso völlig undifferenzierten medizinischen Eingriffen, in einer Form, die nicht geeignet ist, um Ansteckungen zu vermeiden. Zur Vermeidung von Wiederholungen muss auf das Vorbringen in F. IV. 3. Dritte Fehlannahme: PCR- und Antigentest-basierte Diagnostik (S.119) ./B verwiesen werden.

  • # 1 Abs 7 Z 3. Ressourcen und Kapazitäten im Gesundheitswesen unter Berücksichtigung der aktuellen Auslastung der vorhandenen Spitalskapazitäten sowie der aktuellen Belegung auf Normal- und Intensivstationen,
    „Bei der Beurteilung der Ressourcen und Kapazitäten im Gesundheitswesen kommen Indikatoren zum Einsatz, die vorhandene und benötigte Versorgungskapazitäten abbilden. Sie beinhalten die aktuelle Belegung auf Normal- und Intensivstationen sowie die aktuelle Auslastung der vorhandenen Spitalskapazitäten.“

Die belangte Behörde kann diese Einschätzung gar nicht treffen, da nicht alle Bundesländer ihre freien Bettenkapazitäten einmelden. Wie den Antragstellern noch erinnerlich ist, gab es offenkundig im Oktober bzw. November 2020 eine allgemeine Diskussion, wie diese Daten erhoben werden. Dabei gab es immer wieder das Problem, dass die Bundesländer nie einheitlich ihre verfügbaren Kapazitäten weitergegeben haben. Manche Bundesländer haben tatsächliche das Maximum ihrer Verfügbarkeiten angegeben, andere Länder haben dagegen ihre Kapazitäten – auch für Corona-Patienten - selbst definiert (so etwa der sog. „Stufenplan“ in Salzburg und vergleichbare Programme in anderen Bundesländern). Ein Umstand, der immer wieder für Verwirrung gesorgt hat: Sind Kapazitätsgrenzen erreicht und wenn ja, welche? Diese Frage ist – soweit für die Antragsteller nachvollziehbar – bis zum heutigen Tag ungeklärt.

So ist den Erklärungen zum AGES Dashboard COVID-19[1] zu entnehmen:

„Die Daten, die dem AGES Dashboard zugrunde liegen, entstammen dem Epidemiologischen Meldesystem (EMS) nachdem diese einer Prüfung auf Güte unterzogen wurden; für einige Darstellungen, wie unten angeführt, werden die Daten von den Ämtern der jeweiligen Landesregierungen der Bundesländer zur Verfügung gestellt.“

Werden Daten nicht von den Bundesländern zu Verfügung gestellt, werden diese somit auch nicht berücksichtigt.

Damit läuft das Kriterium ins Leere, da keine gesetzlichen Bestimmungen existieren, die es der belangten Behörde ermöglicht einen vollständigen Überblick über die Spitalskapazitäten zu verschaffen; zudem ohne definiert zu haben wann welche Kapazitätsgrenze erreicht ist und aus welcher sachlichen Begründung sich die Annahme einer solchen Kapazitätsgrenze ergibt.

  • # 1 Abs 7 Z 4. durchgeführte SARS-CoV-2-Tests samt Positivrate und
    „Die Indikatoren „Tests je 100 000 Einwohner/innen“, Tests über einen bestimmten Zeitraum hinweg und die Positivrate (Anteil der positiven Tests an allen Tests je Region) erlauben Aussagen über die Testaktivität und geben Hinweise auf das Übertragungsgeschehen in der jeweiligen Region.“

Auch hier: Fehlende Determinierung. Durch Nichtfeststellung des Schweregrades der Erkrankung, kann auch keine Aussage getroffen werden, ob ein positiv Getesteter jemals hospitalisiert werden muss. Auf das Vorbringen unter Punkt
F. IV. 5. Fünfte Fehlannahme: Drohende Überlastung des Gesundheitssystems und erhörte Sterblichkeit, (S.212) ./B
F. IV. 3. lit f Die Antigen-Schnelltests“, (S.146)./B
F. IV. 3. lit g Massentestungen“, (S.148) ./B
F. IV. 4. lit b. Modellrechnung als Basis“, (S.123) ./B

muss zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.

  • # 1 Abs 7 Z 5. regionale Besonderheiten wie ein besonderer Zustrom ortsfremder Personen, insbesondere Tourismus- und Pendlerströme.
    „Die demonstrative Aufzählung in § 1 Abs. 7 erlaubt allfällige Ergänzungen bzw. eine Weiterentwicklung der Kriterien im Hinblick auf die Weiterentwicklung des Standes der Wissenschaft. Sofern der Corona-Kommission entsprechende Daten (z. B. Nächtigungszahlen, Einfluter) vorliegen, können diese im Rahmen der epidemiologischen Bewertung berücksichtigt werden und so regional begründete Abweichungen hinsichtlich der Risikobewertung ermöglichen. Dies betrifft vor allem Tourismusregionen, von denen eine andere Verbreitungsdynamik ausgehen kann. Die Bewertung der epidemiologischen Situation soll nunmehr vorzugsweise regional erfolgen, um eine bundesweite Ausbreitung und damit bundesweit erforderliche Maßnahmen hintanzuhalten. An unterschiedliche regionale epidemiologische Bewertungen sollen auch unterschiedliche Maßnahmen geknüpft werden können. Zu diesem Zweck können in einer auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung typisierende Abstufungen vorgenommen und in ihrer Reichweite unterschiedliche Maßnahmen festgelegt werden. Primäre Stoßrichtung der Risikostufen soll die Verhinderung der Weiterverbreitung im Sinne des seuchenrechtlichen Auftrags der Prävention sein. In Zusammenschau mit § 7 ergibt sich, dass in entsprechenden Verordnungen je nach epidemiologischer Situation auch regional differenziert werden kann („Ampelsystem“).“

Wenngleich sicherlich gut gemeint (iSd Differenzierung und Regionalisierung), mangelt es auch dieser Bestimmung. Es macht keinen signifikanten Unterschied, ob die Anzahl der Bewegungen der Menschen hoch oder niedrig ist. Im Einzelnen dazu siehe bitte F. IV. 4. Vierte Fehlannahme: Freiheitsbeschränkungen als Heilmittel“. (S.161) ./B

  • # 1 Abs 8 COVID-19-MG; in § 2 Abs 1 die Wortfolge „gemäß § 1 Abs 7“; „Gefesselte“ Corona-Kommission
    „Es werden nunmehr im Gesetzestext demonstrativ quantitative und qualitative Kriterien gelistet, anhand derer die epidemiologische Situation zu bewerten ist. Diese umfassen mehrere Indikatoren, in deren Zusammenschau sowohl das Verbreitungs- als auch das Systemrisiko eingeschätzt werden. Für die jeweiligen Indikatoren werden teilweise unterschiedliche Zeitperioden, Datenquellen sowie regionale Zuordnungen herangezogen. Insbesondere anhand dieser Kriterien erfolgt die Beurteilung der epidemiologischen Situation durch die auf Grundlage dieses Bundesgesetzes eingerichtete „Corona-Kommission“ (bisher gestützt auf § 8 des Bundesministeriengesetzes). Die „Corona-Kommission“ gibt als Beirat auf Basis dieser Kriterien fachliche Empfehlungen hinsichtlich der Risikoeinschätzung ab. Diese dienen als eine fachliche Grundlage für epidemiologische Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz.“

Es ist an dieser Stelle festzuhalten: Die Politik gibt den Experten jene Kriterien vor, auf deren Basis sie wiederum zu „beraten“ haben. Wie sich nachfolgend noch zeigen wird, sind diese Kriterien ungeeignet, um daraus taugliche Handlungsempfehlungen ableiten zu können. Die in § 2 COVID-19-MG geregelte „Corona-Kommission“ bzw. „Ampelkommission“ kann daher nur anhand der gesetzlichen Kriterien empfehlen und nicht etwa in einer gesundheitlichen Gesamtbetrachtung, oder in einer anderen Form inklusiven Denkens. Die darin versammelten Experten sind gleichsam „insbesondere“ dazu verdammt, ggf. wider ihrer wissenschaftlichen Expertise, Kriterien geringer zu gewichtigen, sie sogar unberücksichtigt zu lassen, die aus fachlicher Sicht für ein maßvolles und zielgerichtetes Handeln bedeutsam sind.

[1] AGES, Erläuterungen zum Amtlichen Dashboard COVID19, Stand 25.09.2020, https://covid19-dashboard.ages.at/basisinfo.html

>> Kündigungs- oder Entlassungsanfechtungen, Unterlassungs- und Feststellungsklagen gegen 1/2/3G am Arbeitsplatz <<

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Die notwendigen Dokumente

# MUSTER-Klage Unterlassung 3G Arbeitsplatz

./B audiatur-Bericht (./B)

./C Urkundenerklärung (./C)

./D Interview Dr. Allerberger (./D)

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